Einkommensteuer | Abschreibung von Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung des (Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter) Stellung genommen ().
Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil v. , entschieden, dass es sich bei Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Sofern sie entgeltlich erworben worden sind, sind sie nach § 7 Absatz 1 EStG linear abzuschreiben (lesen Sie hierzu unsere News v. 06.04.2016). Nach dem , BStBl I 2008 Seite 682, waren diese Ansprüche bisher als nicht abnutzbar behandelt worden.
Nunmehr wird Rz. 19 des wie folgt gefasst:
aa) lineare Abschreibungen
Entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten sind nach § 7 Absatz 1 EStG linear abzuschreiben (, BStBl 2016 II Seite XXX).
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist grundsätzlich typisierend mit 10 Jahren zu schätzen.
Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Anschaffungskosten von nach dem entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüchen gleichmäßig auf die Zeit bis zum (Auslaufen der Zahlungen aufgrund der Verordnung der EU Nummer 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABlEU 2013 Nummer L 347 Seite 547 und Verordnung der EU Nummer 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABlEU 2013 Nummer L 347 Seite 608 sowie Direktzahlungen-Durchführungsgesetz, BGBl I 2014 Seite 897) verteilt werden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
NWB LAAAF-88684