Online-Nachricht - Montag, 19.12.2016

Einkommensteuer | Abschreibung von Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung des (Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter) Stellung genommen ().

Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil v. , entschieden, dass es sich bei Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Sofern sie entgeltlich erworben worden sind, sind sie nach § 7 Absatz 1 EStG linear abzuschreiben (lesen Sie hierzu unsere News v. 06.04.2016). Nach dem , BStBl I 2008 Seite 682, waren diese Ansprüche bisher als nicht abnutzbar behandelt worden.

Nunmehr wird Rz. 19 des wie folgt gefasst:

  • aa) lineare Abschreibungen

    Entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten sind nach § 7 Absatz 1 EStG linear abzuschreiben (, BStBl 2016 II Seite XXX).

  • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist grundsätzlich typisierend mit 10 Jahren zu schätzen.

  • Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Anschaffungskosten von nach dem entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüchen gleichmäßig auf die Zeit bis zum (Auslaufen der Zahlungen aufgrund der Verordnung der EU Nummer 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABlEU 2013 Nummer L 347 Seite 547 und Verordnung der EU Nummer 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABlEU 2013 Nummer L 347 Seite 608 sowie Direktzahlungen-Durchführungsgesetz, BGBl I 2014 Seite 897) verteilt werden.

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-88684