Online-Nachricht - Mittwoch, 06.04.2016

Einkommensteuer | Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 (BFH)

Die durch die GAP-Reform 2003 eingeführten Zahlungsansprüche sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 ist jedenfalls am Bilanzstichtag typisierend mit zehn Jahren zu schätzen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Das Recht über Beihilfen in der Landwirtschaft wurde durch die Europäische Union im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform) neu geregelt. Kern der Reform ist die sog. Entkopplung der bisherigen produktionsgebundenen Direktzahlungen. Diese wurden ab 2005 über sog. Zahlungsansprüche gewährt, die seit dem auch gehandelt werden können. Die Zahlungsansprüche wurden dabei aktiven Landwirten zugewiesen und gaben ihrem Inhaber das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen jährlich eine sog. "Betriebsprämie" ausgezahlt zu erhalten. Die Beteiligten streiten darüber, ob die mit der GAP-Reform geschaffenen Zahlungsansprüche abnutzbar sind und damit bei einem entgeltlichen Erwerb der AfA unterliegen. Die Finanzverwaltung sieht die Zahlungsansprüche als nicht abnutzbar an, da die entsprechenden EU-Verordnungen nicht zeitlich befristet sind. Bei Wertminderungen komme die Vornahme einer Teilwertabschreibung in Frage (vgl. BStBl I 2008, 682, Tz 19, 20).

Sachverhalt: Der Kläger, der solche Zahlungsansprüche entgeltlich von einem anderen Landwirt erworben hatte, aktivierte diese mit dem Kaufpreis und schrieb sie auf sieben Jahre ab. Das Finanzamt behandelte sie wegen der zeitlich unbefristeten Geltung der zugrunde liegenden EU-Verordnungen dagegen als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Das Gericht gab der Klage dem Grunde nach statt. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Die Zahlungsansprüche seien nicht abnutzbar. Ihre Nutzung sei zeitlich nicht begrenzt. Die entsprechenden EU-Verordnungen enthielten keine zeitliche Befristung. Der BFH weist die Revision als unbegründet ab.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • AfA in gleichen Jahresbeträgen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG bei Wirtschaftsgütern vorzunehmen, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Die Absetzung bemisst sich dabei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.

  • Die Zahlungsansprüche sind von dem Kläger zutreffend in der für seinen landwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb aufgestellten Bilanz gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG aktiviert worden, da er sie entgeltlich erworben hat.

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger AfA auf die entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüche vornehmen konnte, da es sich um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter handelt.

Hinweis:

Entgegen der Auffassung des BMF (v. , BStBl I 2008, 682) wurde die Abschreibungsfähigkeit entgeltlich erworbener Zahlungsansprüche nach der sog. GAP-Reform im Fachschrifttum schon lange gefordert. Nachdem diese Zahlungsansprüche allerdings zum eingezogen wurden, ist spätestens dann ein zu diesem Zeitpunkt noch vorhandener Buchwert gewinnmindernd aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden (Agatha in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 1. Aufl. 2016 § 13 Rn. 180).

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-70562