Online-Nachricht - Mittwoch, 11.01.2012

Umsatzsteuer | Kleinunternehmer und private Kfz-Nutzung (BFH)

Die private Mitverwendung eines gemischt genutzten Gegenstands ist beim Kleinunternehmer grds. nicht steuerbar. Die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw ist daher auch bei der Berechnung des Umsatzes nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG nicht zu berücksichtigen (, NV; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, sind Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG und brauchen weder ihre Umsätze zu versteuern, noch sind sie berechtigt, Vorsteuern in Abzug zu bringen. Maßgeblicher Umsatz zur Feststellung der Kleinunternehmerschaft ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Sachverhalt: Die Klägerin ist als Hausverwalterin tätig. Ihre Umsätze wurden aufgrund der Regelungen für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) zunächst nicht besteuert. Für das Streitjahr 2007 ging das Finanzamt demgegenüber davon aus, dass die Klägerin die hierfür maßgebliche Umsatzgrenze überschritten habe und setzte dementsprechend Umsatzsteuer für die durch die Klägerin erbrachten Leistungen fest. Dabei berücksichtigte das Finanzamt die im Rahmen der 1%-Regelung ermittelte private Nutzung eines im Jahr 2004 angeschafften betrieblichen PKW. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Demgegenüber gab das Finanzgericht der Klage statt. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG sei bei der Berechnung des Umsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu NWB-Nachricht v. 23.5.2011).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Wie das Finanzgericht zu Recht entschieden hat, ist die Privatnutzung eines Unternehmensgegenstandes im Streitfall kein Umsatz i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UStG. Ein derartiger Umsatz käme nur nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG in Betracht, dessen Voraussetzungen aber nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt "die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen". Zwar hat die Klägerin das auch privat genutzte Fahrzeug im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht für Umsätze verwendet, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug steuerfrei sind. Dem gleichgestellt ist jedoch die Verwendung für eine wirtschaftliche Tätigkeit, für die die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, da es auch dann an der von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorausgesetzten Berechtigung zum Vorsteuerabzug fehlt. Da die Voraussetzungen für die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bereits dem Grunde nach nicht vorlagen, kam es im Streitfall nicht mehr darauf an, dass die sog. 1%-Regelung für das Umsatzsteuerrecht grds. kein geeigneter Maßstab ist, um die Kosten auf Privatfahrten und unternehmerische Fahrten aufzuteilen.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-43260