Online-Nachricht - Dienstag, 04.10.2011

Wettbewerbsrecht | Exklusivität der Übertragung von Fußballspielen (EuGH)

Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das Rundfunkanstalten eine gebietsabhängige Exklusivität für einzelne Mitgliedstaaten einräumt und den Fernsehzuschauern untersagt, diese Sendungen in den anderen Mitgliedstaaten mittels einer Decoderkarte anzusehen, verstößt gegen das Unionsrecht ( und C-429/08, Football Association Premier League u.a.).

Hintergrund: Die Football Association Premier League (FAPL) vermarktet die Rechte zur Fernsehausstrahlung der Spiele der Premier League. Sie räumt den Rundfunkanstalten ein ausschließliches Recht für die Live-Ausstrahlung der Spiele der Premier League nach Gebieten ein. Da ein Gebiet gewöhnlich einem Mitgliedstaat entspricht, können die Fernsehzuschauer nur die Spiele sehen, die von den Rundfunkanstalten mit Sitz in dem Mitgliedstaat ausgestrahlt werden, in dem sie wohnen. Um eine solche gebietsabhängige Exklusivität zu schützen verpflichtet sich jede Rundfunkanstalt ihr Satellitensignal zu verschlüsseln und es im verschlüsselten Zustand über Satellit nur den Abonnenten des ihm zugewiesenen Gebiets zu übermitteln.
Sachverhalt: Die den vorliegenden Rechtssachen zugrunde liegenden Streitigkeiten betreffen Versuche, diese Exklusivität zu umgehen. Im Vereinigten Königreich sind nämlich einige Gastwirtschaften dazu übergegangen, für den Zugang zu den Spielen der Premier League ausländische Decoderkarten zu verwenden, die eine griechische Rundfunkanstalt in Griechenland ansässigen Abonnenten zur Verfügung stellt. Sie kaufen die Karten und eine Decoderbox bei einem Händler zu Preisen, die günstiger sind als die von Sky, dem Inhaber der Rechte zur Weiterverbreitung im Vereinigten Königreich.
Hierzu führte der EuGH weiter aus: Nationale Rechtsvorschriften, die die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, verstoßen gegen den freien Dienstleistungsverkehr und können weder im Hinblick auf das Ziel, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, noch durch das Ziel, die Anwesenheit der Öffentlichkeit in den Fußballstadien zu fördern, gerechtfertigt werden.
Anmerkung: Des Weiteren stellte der EuGH fest, dass nur die Auftaktvideosequenz, die Hymne der Premier League, die zuvor aufgezeichneten Filme über die Höhepunkte aktueller Begegnungen der Premier League und einige Grafiken als „Werke“ angesehen werden können und damit urheberrechtlich geschützt sind. Die Fußballspiele selbst sind hingegen keine Werke, die einen solchen Schutz genießen würden.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung v.
Hinweis: Den vollständigen Text der Pressemitteilung sowie der o.g. Urteile finden Sie auf den Internetseiten des EuGH.

 

 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-42675