BGH Beschluss v. - IX ZB 63/14

Erinnerung gegen den Kostenansatz: Unzulässigkeit des per E-Mail eingelegten Rechtsbehelfs

Gesetze: § 66 Abs 5 S 1 GKG

Instanzenzug: Az: I-11 W 83/14vorgehend Az: 1 T 115/14

Gründe

1Der als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegende Rechtsbehelf des Rechtsbeschwerdeführers ist unzulässig. Die E-Mail des Klägers vom , mit der er die Kostenrechnung ablehnt, genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form. Sie trägt weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. , NJW 2008, 2649 Rn. 8 ff) noch ist sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (, BGHZ 184, 75 Rn. 11 ff; vom - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7).

2Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Es ist die in Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vorgesehene Festgebühr in Höhe von 120 € angesetzt worden. Deren Fälligkeit hindert eine Verfassungsbeschwerde nicht (, JurBüro 2004, 439).

Kayser                               Gehrlein                              Vill

                  Lohmann                             Fischer

Fundstelle(n):
LAAAE-82300