BGH Beschluss v. - V ZR 416/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 5 Abs. 1; GKG § 10; GKG § 61; GKG § 65

Gründe

Die Erinnerung ist nach § 5 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.

Die zutreffend angesetzten Gerichtskosten wurden nach §§ 61, 65 GKG spätestens mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch den Beschluß des Senats vom fällig. Sie waren nach § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung alsbald danach zu erheben. Die von der Klägerin gegen den Beschluß des Senats erhobene Verfassungsbeschwerde ändert daran nichts. Eine Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Deshalb könnte die Kostenforderung des Bundes bei Absehen von einem Kostenansatz trotzdem nach § 10 GKG verjähren, wohingegen der bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde entstehende Kostenrückforderungsanspruch der Klägerin nicht gefährdet ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GKG.

Fundstelle(n):
SAAAC-02331

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein