BGH Beschluss v. - IX ZR 114/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre auch nach Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts unzulässig. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen, ohne dass für ein nach Beiordnung eines Notanwalts zu führendes Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt.

21. Einer Partei, welche trotz Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht gestellt und dabei die Voraussetzungen für die Bestellung des Notanwalts substantiiert dargelegt hat (vgl. , WuM 2011, 323 Rn. 4; vom - VIII ZB 80/11, nv, Rn. 9; vom - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 8; vom - IX ZB 17/14, nv). Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sie hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (, NJW-RR 2004, 864; vom - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649; vom , aaO Rn. 2) und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (, WuM 2011, 699 Rn. 3).

32. Diesen Anforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. Sie hat bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist keinen zulässigen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Zwar ist dieser nach dem Gesetz an keine Form gebunden, so dass er auch schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden kann (MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 78b Rn. 5). Dem genügen die von der Klägerin innerhalb der Rechtsmittelfrist ausschließlich übersandten E-Mails, die auch nicht der Übermittlung eines bereits vorhandenen schriftlichen Beiordnungsantrages dienten, jedoch nicht. Als lediglich elektronische Dokumente wahren sie die Schriftform nicht (vgl. , NJW 2008, 2649 Rn. 10; vom - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 6). Auch hat die Klägerin eigene Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, erst durch Schreiben vom und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dargelegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAE-70642