BGH Beschluss v. - V ZA 14/11

Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsbeschwerde nach Berufungsverwerfung

Gesetze: § 78b Abs 1 ZPO, § 511 ZPO

Instanzenzug: Az: 11 S 50/11 Beschlussvorgehend AG Baden-Baden Az: 22 C 74/10 WEGnachgehend Az: V ZA 14/11 Beschluss

Gründe

1Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

2Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

3Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbare Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (s. nur , FamRZ 2007, 635 f.). Daran fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar innerhalb der bis zum laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihnen genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Ihre bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1005 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).

Lemke                                         Schmidt-Räntsch                                              Stresemann

                           Roth                                                         Weinland

Fundstelle(n):
YAAAD-92477