BVerwG Beschluss v. - 9 B 39.12

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. § 140 Satz 3 FlurbG, der die Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO für Flurbereinigungsverfahren ausschließt, gilt nur für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, nicht aber für das Verfahren vor dem BVerwG 9 B 19.09 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 110).

2Darüber hinaus ist die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf diese Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ebenfalls hingewiesen worden.

3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Fundstelle(n):
MAAAE-23423