BVerwG Beschluss v. - 9 B 19.09

Leitsatz

Die spezielle Regelung des § 140 Satz 3 FlurbG, die die Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO ausschließt, gilt nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nur für das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts. Für das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts einschließlich der ein solches Verfahren einleitenden Prozesshandlungen, wie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, bleibt es dagegen bei der Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO, da das Bundesverwaltungsgericht kein Flurbereinigungsgericht im Sinne des § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist.

Gesetze: VwGO § 67 Abs. 4; FlurbG § 138 Abs. 1; FlurbG § 140 Satz 3

Instanzenzug: VGH München, VGH 13 A 07.386 vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist nicht ordnungsgemäß vertreten, wie es § 67 Abs. 4 VwGO (zuletzt geändert durch Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes vom , BGBl. I S. 2840) fordert. Danach muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 4 VwGO auch vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof und für Prozesshandlungen, durch die ein solches Verfahren eingeleitet wird, wobei bestimmte weitere Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen sind. Zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis gehört die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nicht.

Die spezielle Regelung des § 140 Satz 3 FlurbG, die die Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO ausschließt, gilt, wie sich aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ergibt, nur für das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts des jeweiligen Landes (§ 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) - hier das Klageverfahren beim für Flurbereinigung zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs. Für das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts einschließlich der ein solches Verfahren einleitenden Prozesshandlungen - wie hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - bleibt es dagegen bei der Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO, da das Bundesverwaltungsgericht kein Flurbereinigungsgericht im Sinne des § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Fundstelle(n):
KAAAD-20395