BVerwG Beschluss v. - 6 B 33.09

Leitsatz

Leitsatz:

Rechtsfragen ausgelaufenen Rechts haben trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, die zur Zulassung der Grundsatzrevision führen könnte.

Instanzenzug: OVG Nordrhein-Westfalen, 15 A 1039/07 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass der Kläger die Fristen für die Beschwerdeeinlegung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO und für die Beschwerdebegründung nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO versäumt hat. Ihm ist im Hinblick auf diese Fristen antragsgemäß nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war an der Fristeneinhaltung gehindert, weil der Senat über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz erst mit Beschluss vom (Az.: BVerwG 6 PKH 31.08) und damit nach Fristenablauf entschieden hat. Da der Senat die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt hat, steht fest, dass die Verhinderung im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet war. Entsprechend den Erfordernissen des § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO hat der Kläger nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses innerhalb von zwei Wochen den Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt sowie die Beschwerde innerhalb eines Monats begründet.

2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision indes weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (a) noch im Hinblick auf die erhobenen Verfahrensrügen (b).

a) Die Rechtssache besitzt nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

aa) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, "ob der vom Kläger erfolgreich absolvierte Diplomstudiengang ein Studium in einem konsekutiven Studiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG NRW ist, das aufbauend auf dem Erwerb des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades zu einem ersten Masterabschluss führt." Ferner sei "die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der vom Kläger abgeschlossene Diplomstudiengang einem derartig vorgenannten Studiengang gleichzusetzen ist."

Die hiernach von der Beschwerde dem Sinn nach für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage nach dem Begriff des konsekutiven Studienganges nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz StKFG NRW) vom (GV. NRW S. 36), geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen vom (GV. NRW S. 752, 766), kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, denn sie zeigt keine ungelöste Problematik des Bundesrechts auf (aaa)); außerdem betrifft sie außer Kraft getretenes Recht (bbb)).

aaa) Die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 StFKG NRW unterliegt für sich genommen gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Einen beachtlichen Bezug zum revisiblen Bundesrecht vermag die Beschwerde nicht dadurch herzustellen, dass sie sich zur Begründung ihrer Auffassung, § 1 Abs. 2 StKFG NRW erfasse entgegen der Einschätzung des Berufungsgerichts auch ein Masterstudium, das sich an einen erfolgreich absolvierten Diplomstudiengang anschließe, zumindest aber sei der im Diplomstudiengang erworbene Diplomgrad einem Bachelorabschluss gleichzusetzen, auf §§ 18, 19 HRG beruft.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom BVerwG 6 BN 2.05 Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom BVerwG 6 B 23.08 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5). Dabei wird eine Rechtsfrage des Landesrechts nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (Beschlüsse vom BVerwG 7 B 177.89 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132 S. 20 und vom BVerwG 6 B 10.09 [...] Rn. 7) oder eine andere bundesrechtskonforme Auslegung habe zu abweichenden Ergebnissen gelangen müssen ( BVerwG 6 NB 1.95 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43). Es muss vielmehr dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten revisiblen Normen über den speziellen landesrechtlichen Anwendungsfall hinausreichende Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom BVerwG 11 B 24.92 Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18, vom BVerwG 6 B 69.03 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom a.a.O. Rn. 7). Diesen Maßgaben wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Zu den von ihr in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes zeigt sie ungeklärte Auslegungsfragen in studienabgabenrechtlicher Hinsicht nicht auf. Der Annahme, dass diesen Vorschriften bundesrechtliche Vorgaben für landesrechtliche Studienabgaben zu entnehmen sein könnten, stehen zudem kompetenzrechtliche Erwägungen entgegen. Studienabgaben sind dem Hochschulwesen und damit der Kulturhoheit zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des nordrhein-westfälischen Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes am bestand zwar noch die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG, die infolge der Aufhebung des Art. 75 GG durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom (BGBl. I S. 2034) entfallen ist und auf deren Grundlage das nunmehr nach Maßgabe der Art. 125a Abs. 1 Satz 1, 125b GG fortgeltende Hochschulrahmengesetz erlassen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Urteil vom - 2 BvF 1/03 - (BVerfGE 112, 226 ff.) die durch Art. 1 Nr. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom (BGBl. I S. 3138) eingeführte Vorschrift des § 27 Abs. 4 HRG, die ei-ne Gebührenfreiheit des Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und in einem entsprechenden konsekutiven Studiengang normiert hatte, für nichtig erklärt. Es hat Studienabgabenregelungen dem Gegenstand nach dem Kompetenztitel des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG a.F. zugeordnet, aber festgestellt, dass dem Bund das Gesetzgebungsrecht fehle, weil die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in seiner durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom (BGBl. I S. 3146) mit Wirkung zum verschärften Fassung nicht erfüllt seien und auch eine Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in der Fas-sung des genannten Gesetzes nicht gegeben sei (vgl. zum Ganzen auch: BVerwG 6 C 16.08 - [...] Rn. 12 f.).

bbb) Abgesehen davon können die von der Beschwerde zu § 1 Abs. 2 StFKG NRW aufgeworfenen Fragen auch deshalb nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil das nordrhein-westfälische Studienkonten- und finanzierungsgesetz nach § 1 des Landesgesetzes zu seiner Aufhebung vom (GV. NRW S. 119) mit Wirkung zum außer Kraft getreten ist und mithin nicht mehr Gegenstand einer Anwendung und Auslegung nach bundesrechtlichen Maßstäben sein kann. Es sind deshalb die Grundsätze einschlägig, die für die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen ausgelaufenen Rechts gelten. Solche Rechtsfragen haben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 ff. und vom - BVerwG 6 B 63.01 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36 S. 29) trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft richtungweisende Klärung von Fragen des geltenden Rechts herbeiführen soll.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Konstellationen, in denen die Klärung einer Frage nach ausgelaufenem Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Hier ist indes weder von der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich, dass das gegebenenfalls nach bundesrechtlichen Maßgaben anzuwendende und auszulegende - nordrhein-westfälische Studienkonten- und -finanzierungsgesetz noch für eine erhebliche Anzahl von Altfällen als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen sein könnte.

Ferner bleibt eine Sache trotz ausgelaufenen Rechts ausnahmsweise dann grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Auch eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Die Erhebung von Studienabgaben in Nordrhein-Westfalen wird nunmehr durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW) vom (GV. NRW S. 120), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom (GV. NRW S. 195), geregelt. Eine Abgabenfreiheit für ein zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss oder zu einem ersten Masterabschluss in einem konsekutiven Studiengang führendes Studium gibt es nach dem geltenden Landesrecht nicht mehr.

Der Umstand, dass sich auf Grund der Rechtslage in anderen Bundesländern (vgl. etwa § 70 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes vom <GVBl RP S. 167>, zuletzt geändert durch Gesetz vom <GVBl RP S. 205>) eine ähnliche wie die hier in Rede stehende Fragestellung ergeben mag, kann abgesehen davon, dass sich die Beschwerde hierauf nicht beruft nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil das Berufungsgericht allein die nordrhein-westfälische Rechtslage zu beurteilen hatte und sich ihm deshalb Fragen im Hinblick auf die Anwendung und Auslegung anderer Landesrechte nicht gestellt haben (vgl. BVerwG 9 B 31.07 [...] Rn. 7; - BFH/NV 2006, 2278 <2279>).

bb) Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe - das Vorliegen eines Zweitstudiums unterstellt auf Grund seines an einer hessischen Hochschule absolvierten Erststudiums kein Restguthaben im Sinne von § 8 StKFG NRW zu, das er für den in Nordrhein-Westfalen begonnenen Masterstudiengang einsetzen könne, weil Studienkonten ab dem Sommersemester 2004 nur für Studierende an einer nordrhein-westfälischen Hochschule einzurichten gewesen seien. Auch dieser Vortrag kann nicht als Grundlage für die Zulassung der Grundsatzrevision dienen.

Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Außerdem bezieht sich die Beschwerdebegründung nur auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles, ohne eine über diesen hinausweisende Bedeutung darzutun.

Unabhängig hiervon stützt sich die Beschwerde in erster Linie auf Ausführungen zu der ihrer Auffassung nach gebotenen Auslegung der nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 2, 4 und 6 StFKG NRW sowie der §§ 5 und 10 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom (GV. NRW S. 570), geändert durch Verordnung vom (GV. NRW S. 428). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang in Gestalt des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG Bundesrecht heranzieht, geschieht dies lediglich in der Funktion einer Maßstabsnorm für eine Auslegung der landes-rechtlichen Vorschriften in dem Sinne, den die Beschwerde als verfassungs-rechtlich geboten erachtet. Sie legt nicht dar, inwiefern Art. 3 Abs. 1 GG unabhängig davon ungeklärte Rechtsfragen aufwerfen könnte. Ein solcher Klärungsbedarf ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, denn in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein nach Abschluss eines berufsqualifizierenden Studiums durchgeführtes Zweitstudium mit grundrechtlichen Gewährleistungen - auch mit Art. 3 Abs. 1 GG - grundsätzlich vereinbar ist ( BVerwG 6 B 23.08 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5 unter Bezugnahme auf das BVerwG 6 C 8.00 BVerwGE 115, 32 <36 ff.> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 23 ff.). Bei Zugrundelegung des für das Revisionsgericht verbindlichen Verständnisses des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht beansprucht der Kläger lediglich eine nach dem gesetzlichen Regelungssystem nicht gebotene Vergünstigung, ohne deren Voraussetzungen zu erfüllen (zu einer ähnlichen Konstellation: BVerwG 6 B 80.08 - [...] Rn. 4).

Schließlich scheitert die Zulassung der Grundsatzrevision auch in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang an dem Umstand, dass das Landesrecht, an dessen Auslegung und Anwendung sich etwaige grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts knüpfen könnten, ausgelaufen ist.

2. Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift ebenfalls nicht durch.

Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision nur zugelassen werden, wenn ein Mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG 6 B 9.09 - [...] Rn. 10).

a) Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe dem Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung seine Rechtsauffassung nicht hinreichend dargelegt und macht damit sinngemäß eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleisteten rechtlichen Gehörs geltend. Sie zeigt indes nicht ansatzweise auf, zu welchen konkreten Aspekten dem Kläger die Möglichkeit einer Äußerung vorenthalten worden sein sollte. Die Gehörsrüge ist deshalb nicht schlüssig erhoben. Sie ist im Übrigen auch unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat die Beteiligten vor Erlass seiner Entscheidung mit Verfügung vom gemäß § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf hingewiesen, dass es die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO gegeben sah und dabei seine rechtlichen Erwägungen ausführlich offengelegt. Mit weiterer Verfügung vom hat es dem Kläger unter Bezugnahme auf dessen Stellungnahme vom mitgeteilt, dass es an der beabsichtigten Verfahrensweise festhalte.

b) Die Beschwerde sieht einen Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weiter darin, dass das Berufungsgericht das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt hat. Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil das Berufungsgericht die von ihm als entscheidungserheblich angesehenen landesrechtlichen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig angesehen hat. Daher waren aus seiner für die Gestaltung des Berufungsverfahrens maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht gegeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Fundstelle(n):
YAAAD-59468