FamFG § 242

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 9: Verfahren in Unterhaltssachen

Unterabschnitt 1: Besondere Verfahrensvorschriften

§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung [1]

1Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 242 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. .