FamFG § 437

Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 437 Aufgebotsfrist [1]

Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 437 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3044) mit Wirkung v. .