BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1254/07

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: LVwG § 184 Abs. 5

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 108.000 € (in Worten: hundertundachttausend Euro) festgesetzt.

Fundstelle(n):
JAAAC-83079