BSG Urteil v. - B 4 RS 17/07 R

Leitsatz

1. Die persönliche Voraussetzung des fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllen nur solche Ingenieure, denen der Titel aufgrund eines (ingenieur-)technischen Hoch- oder Fachschulstudiums zuerkannt worden ist.

2. Die aufgrund eines postgradualen Studiengangs verliehene Zusatzbezeichnung "Fachingenieur" genügt diesen Anforderungen nicht.

3. Die aufgrund eines agrarwissenschaftlichen Studiums verliehene Berufsbezeichnung "Diplom-Landwirt" bzw. "Diplom-Agraringenieur" entspricht der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" iS des § 1 Abs 1 der ZAVtIVDBest 2 nicht.

Gesetze: AAÜG § 1 Abs 1 S 1; AAÜG § 1 Abs 1 S 2; AAÜG § 5 Abs 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl 1 Nr 1; ZAVtIV § 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs 1 S 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs 1 S 3; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs 2; IngV § 1 Abs 1; IngV § 1 Abs 2

Instanzenzug: SG Stendal, S 6 RA 100/03 vom LSG Halle, L 1 RA 260/03 vom

Gründe

I

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anpruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des verstobenen Versicherten und Ehemanns der Klägerin in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Klägerin ist die Ehefrau des am 1938 geborenen und am 1994 verstorbenen Versicherten. Der Versicherte erhielt am von der Humboldt-Universität Berlin den akademischen Grad "Diplom-Landwirt" verliehen. Auf Grund eines postgradualen Studiums (unbekannter Dauer) erwarb er an der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Meißen am das Recht, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" zu führen. Nach einem weiteren postgradualen Studium in der Zeit vom 6.3. bis erhielt er - wiederum von der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Meißen - das Recht verliehen, den Titel "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft - Tierproduktion -" zu führen.

Vom bis war der Kläger beim Volkseigenen Gut (VEG) Tierzucht B. S. beschäftigt; das VEG wurde ab 1980 unter der Bezeichnung "VEG Schweinezucht S. " geführt. Der Versicherte war dort zunächst als Abteilungsleiter Investvorbereitung, ab als Produktionsleiter und vom bis als Ökonomischer Leiter tätig. Der Versicherte zahlte Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Er war in der DDR nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden.

Die Klägerin beantragte als Rechtsnachfolgerin des Versicherten am bei der Beklagten, den Zeitraum vom bis als Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zur AVItech festzustellen, damit ihre Hinterbliebenrente neu berechnet werden könne. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom ). Die Qualifikation des Versicherten als Fachingenieur auf Grund eines postgradualen Studiums von vier Monaten entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom (GBl <DDR> S 844; im Folgenden VO-AVItech). Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie verwies darauf, dass ihr Ehemann ein Hochschulstudium absolviert und mit einem Diplom abgeschlossen habe. Er sei berechtigt gewesen, sich Diplom-Landwirt zu nennen. Nach der Hochschulreform des Jahres 1968 hätte das gleiche Studium mit der Berechtigung geendet, die akademische Bezeichnung "Diplom-Agraringenieur" zu führen. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom ).

Mit der Klage und der Berufung ist die Klägerin ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts <SG> Stendal vom ; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Sachsen-Anhalt vom ). Das LSG hat festgestellt, die Klägerin beziehe eine große Witwenrente von der Beklagten (Bescheide der Beklagten vom und ). Da eine mögliche Anwartschaft wegen der Zugehörigkeit des Versicherten zum Zusatzversorgungssystem AVItech sich auf die Höhe der Hinterbliebenenrente auswirken könne, sei sie klagebefugt. Sie habe aber keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen, da der Versicherte nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG unterfalle. Zwar erfülle dieser nach Abschluss eines postgradualen Studiums auf Grund des ihm am zuerkannten Rechts, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft" zu führen, die persönliche Voraussetzung iS von § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom (GBl <DDR> S 487). Es fehle aber an der sachlichen Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech (unter Hinweis auf Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom - B 4 RA 31/03 R). Ein solcher Anspruch sei davon abhängig, dass der Versicherte eine der Qualifikation bzw Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe. Soweit es dabei sein Bewenden habe würde, sei diese Voraussetzung beim Versicherten erfüllt. Seine Tätigkeit erfordere sowohl technische Kenntnisse als auch betriebswirtschaftliche Fertigkeiten, die Grundlage zur Führung der Berufsbezeichnung seien. Weitergehend sei aber zu fordern, dass der Versicherte eine im engeren Sinne "ingenieur-technische" Tätigkeit ausgeübt habe, die seinem postgradualen Berufsabschluss als Fachingenieur entsprochen habe. Der Versicherte sei aber nicht in diesem Sinne für Entwicklung von Forschung und Technik zuständig gewesen. Vielmehr habe seine Tätigkeit während des streitigen Zeitraums im Wesentlichen aus Verwaltungsarbeiten bestanden, die keinen unmittelbaren Bezug zur Produktion aufgewiesen hätten. Am habe der Versicherte als Ökonomischer Leiter des VEG folgende Aufgabengebiete bearbeitet: gesamter Investitionsbereich, wissenschaftliche Arbeitsorganisation, Ausarbeitung und Verteidigung der Wirtschaftsplanung sowie Vertretung des Betriebsdirektors. Zwar dienten diese Arbeitsaufgaben mittelbar der Produktion und setzten teilweise auch technische Produktionskenntnisse im Bereich der Tierzucht voraus. Sie genügten aber nicht, um eine ingenieur-technische Tätigkeit annehmen zu können.

Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) zugelassen. Nach dem - (vgl SozR 4-8570 § 1 Nr 12) sei zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech nicht in jedem Fall die Ausübung einer ingenieur-technischen Tätigkeit, sondern für Ingenieurökonomen lediglich eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit erforderlich. Deshalb sei klärungsbedürftig, ob bei Ingenieuren weiterhin die aktive Förderung des Produktionsprozesses mit technischem Wissen zu fordern sei.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 1 Abs 1, 5 bis 8 AAÜG. Der Versicherte werde vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Er sei am Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft gewesen. Insbesondere erfülle er die persönliche und die betriebliche Voraussetzung. Unzutreffend habe das LSG angenommen, der Versicherte erfülle die sachliche Voraussetzung eines solchen Anspruchs nicht. Das LSG verletze Bundesrecht, wenn es den Rechtssatz aufstelle, Personen, die am berechtigt gewesen seien, den Titel eines Fachingenieurs zu führen, erfüllten die sachliche Voraussetzung nur, wenn sie zu diesem Zeitpunkt eine im engeren Sinne ingenieur-technische Tätigkeit ausgeübt hätten. Entgegen der Auffassung des LSG sei keine "ingenieur-technische" Tätigkeit im engeren Sinne zu fordern (unter Hinweis auf ).

Die vom LSG vorgenommene einschränkende Auslegung finde in den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen keine Stütze. Zwar seien in der DDR die Fachingenieure den "Ingenieuren" iS des § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB gleichgestellt gewesen, daraus folge aber nicht, dass ein Fachingenieur wie ein "Ingenieur" technisch beschäftigt gewesen sein müsse. Vielmehr sei es ausreichend, wenn zB ein Ingenieurökonom Aufgaben erfülle, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprächen. Dementsprechend müsse der Versicherte nur im Rahmen seines Berufsbildes (Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft) beschäftigt gewesen und nicht berufsfremd eingesetzt worden sein. Dies sei aber auch nach Auffassung des LSG bei dem Versicherten der Fall gewesen. Denn er sei am als Ökonomischer Leiter des VEG tätig gewesen und habe bei Ausübung der Tätigkeit die erforderlichen technischen wie auch betriebswirtschaftlichen Kenntnisse eingebracht, die er sich durch die Berufsausbildung zum Fachingenieur erworben habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom , das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom bis als solche der Zugehörigkeit des Versicherten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Im Ergebnis sei das angefochtene Urteil des LSG zutreffend. Das AAÜG sei auf Grund der am gegebenen Sachlage auf den Versicherten nicht anwendbar. Er habe nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in die AVItech erfüllt. Bezüglich der sachlichen Voraussetzung sei zu fordern, dass ein Ingenieur in den produktionsdurchführenden Bereichen, den Produktionshilfsbereichen oder den produktionsvorbereitenden Arbeitsbereichen eingesetzt gewesen sei, in denen eine unmittelbare Verbindung zum Produktionsprozess bestanden habe. Eine ingenieur-technische Tätigkeit setze das Gestalten von Prozessen zur Produktion, die bewusste schöpferische Anwendung der Natur- und Gesellschaftswissenschaften, die Anwendung von praktischen Erfahrungen zur Erhöhung des Niveaus der Arbeitsorganisation, der Gegenstände oder der Arbeitsmittel und damit eine Einflussnahme auf die Effektivität der Produktionsprozesse, die Verbesserung des Produktionsverfahrens oder die ideelle Vorwegnahme künftiger Arbeitsprozesse voraus. Tätigkeiten mit entsprechendem Inhalt habe der Versicherte nicht ausgeführt. Er sei als Leiter für Ökonomie nicht in einem für Ingenieure typischen Arbeitsbereich eingesetzt worden.

Daneben fehle es auch an der persönlichen Voraussetzung. Nach der Verordnung über das Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (IngVO-DDR) vom (GBl <DDR> II 278) habe der Verordnungsgeber der DDR neben der qualifizierten Ausbildung für die Berechtigung zum Führen des Titels Ingenieur vorausgesetzt, dieses Recht müsse durch besonderen Staatsakt verliehen worden sein. Auf eine solche Zuerkennung könne sich der Versicherte nicht berufen. Er habe seine Ausbildung mit dem Recht abgeschlossen, die Berufsbezeichnung Diplom-Landwirt zu führen. Ob er die Möglichkeit gehabt hätte, die Zuerkennung eines Ingenieurtitels zu erreichen, sei unerheblich, denn er habe jedenfalls von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Der Versicherte sei lediglich berechtigt, als Ergänzung zur Berufsbezeichnung die Zusatzbezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" zu führen. Nach der IngVO-DDR seien Personen mit solchen Zusatzbezeichnungen ebenso wenig als Ingenieur anzusehen wie Ingenieurpädagogen. Ein Ingenieurzeugnis iS der IngVO-DDR sei dem Versicherten nicht ausgestellt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die statthafte und zulässige Revision der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl §§ 165 Satz 1, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG) entscheidet, ist unbegründet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, das das Urteil des SG Stendal vom sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom bis zum als Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die dabei erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zulässig in der Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 SGG); die zum angekündigte Änderung der Rechtsprechung des Senats bezüglich des Verfahrensinteresses eines Versorgungsberechtigten, die auch auf Hinterbliebene Anwendung finden wird ( - zur Veröffentlichung vorgesehen), betrifft die Klägerin noch nicht.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich ist, ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen zu verpflichten, wenn der Versicherte dem Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Tatbestände der Zugehörigkeitszeiten iS von § 5 Abs 1 und damit Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI vorliegen, auf deren Feststellung die Klägerin nach § 8 Abs 1 iVm Abs 2 und 3 AAÜG einen Anspruch hätte.

1. Der Versicherte war bei Inkrafttreten des AAÜG am nicht Inhaber einer Versorgungsberechtigung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Nach dieser Norm gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Einen anerkannten "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) hatte er bei Inkrafttreten des AAÜG am nicht. Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Denn der "Erwerb" einer Versorgungsberechtigung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG setzt voraus, dass der Betroffene nach den zu verfassungsgemäßem Bundesrecht gewordenen Regeln des jeweiligen Versorgungssystems am (noch) und damit bei Inkrafttreten des AAÜG am in das System - hier in die AVItech - einbezogen war.

a) § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG knüpft an die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (RAnglG-DDR) vom (GBl <DDR> I S 495) sowie im Einigungsvertrag (EinigVtr) an. § 22 Abs 1 RAnglG-DDR untersagte eine Neueinbeziehung ab , sodass in der Folgezeit nur die Personen weiterhin Vorteile aus einem Versorgungssystem in Anspruch nehmen konnten, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das System einbezogen waren (zB durch staatlichen Akt oder durch Einzelvertrag). Hieran hat der EinigVtr durch die zeitlich befristete und modifizierte Anordnung der Weitergeltung des RAnglG-DDR als Bundesrecht (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8) sowie in den weiteren besonderen Maßgaben für die Versorgungssysteme mit einem Neueinbeziehungsverbot - auch - ab (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2) festgehalten (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 9).

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG war der Versicherte nicht in die AVItech einbezogen worden. Schon deshalb hatte er keine Versorgungsberechtigung erworben und unterfiel nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG.

b) Auch der Tatbestand des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Nach dieser Norm gilt ein Verlust der Versorgungsanwartschaft als nicht eingetreten, wenn die Regelungen des jeweiligen Systems einen solchen Verlust bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen. § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG betrifft Personen, die vor dem (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) aus einem Versorgungssystem der DDR rechtmäßig ausgeschieden waren und damit ihre Versorgungsanwartschaft rechtmäßig verloren hatten. Er unterwirft sie in Abweichung vom EinigVtr dem Anwendungsbereich des AAÜG, indem er sie so behandelt, als wären sie noch einbezogen gewesen und hätten damit noch eine Versorgungsanwartschaft gehabt (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft).

Der Versicherte war in der DDR nach den Feststellungen des LSG nicht vor dem in ein Versorgungssystem einbezogen worden und dort sodann vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden. Er erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG.

c) Der Versicherte war am auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich gemäß der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG trotz der Weitergeltung des verfassungsgemäßen Neueinbeziehungsverbots des EinigVtr aus dieser Norm herleitet.

Bei Personen, die am in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (zB Art 17 EinigVtr) einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie nach dem am geltenden Bundesrecht an diesem Tag auf Grund der am gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben (vgl ua: BSG, Urteile vom 9. und , SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8).

2. Ob der Versicherte am Inhaber einer solchen fingierten Versorgungsanwartschaft war, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60, SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen,

(1) von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

(2) von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar

(3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

a) Der Versicherte erfüllt die persönliche Voraussetzung nicht, denn er wird - entgegen der Rechtsauffassung des LSG - nicht als Ingenieur von dieser Regelung erfasst (vgl Urteil des Senats vom - B 4 RA 62/01 R).

Nach § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB gehören der technischen Intelligenz "Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker" aller Spezialgebiete an. Nicht entscheidend ist danach, welche Tätigkeiten ein Beschäftigter verrichtete, denn bezüglich der Berufsgruppen der Ingenieure und Techniker erfüllte ein Beschäftigter in der DDR die persönliche Voraussetzung, wenn ihm auf Grund eines staatlichen Akts das Recht verliehen war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8 S 77) zu führen.

aa) Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur iS des § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB zu führen, war dem Versicherten nicht verliehen worden.

Die Frage, wie der Begriff "Ingenieur" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, hat das BSG in mehreren Entscheidungen konkretisiert (vgl zuletzt BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 9). Während die VO-AVItech vor allem den allgemeinen Rahmen für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung vorgibt, erfolgt die konkrete Ausgestaltung der Versorgungsordnung in der 2. DB zur AVItech. Insoweit macht § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB deutlich, dass die "technische Intelligenz" nicht insgesamt erfasst wird, sondern innerhalb dieser Gruppe nur ganz bestimmte Professionen. Zu der ausdrücklich aufgeführten Gruppe der Ingenieure gehört der Versicherte nicht. Insoweit verdeutlicht § 1 Abs 1 Satz 3 der 2. DB, dass als "Ingenieure" nur solche Personen einbezogen wurden, die berechtigt waren, den Titel "Ingenieur" zu führen. Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme zu verstehen ist, hat das BSG wiederholt die IngVO-DDR als faktisches Indiz herangezogen und gefordert, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung durch einen entsprechenden staatlichen Akt der DDR verliehen worden sein musste (zB BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8).

§ 1 IngVO-DDR unterschied mehrere Fallgruppen nach Art und/oder Qualität des Ausbildungsgangs und der erworbenen Abschlüsse. In den Fällen des § 1 Abs 1 Buchst a und b IngVO-DDR stellten die Texte auf eine Ausbildung an Hochschulen, Universitäten oder Akademien und auf die Verleihung entsprechender akademischer Grade ab. Nach Buchst a (aaO) war erforderlich, dass der akademische Grad eines "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." vor 1945 von einer deutschen Hochschule oder Universität oder danach von den Hochschulen, Universitäten und Akademien der DDR "verliehen", also in einem staatlichen Akt zuerkannt worden war. Nach Buchst b war erforderlich, dass die entsprechenden Personen den "Nachweis" eines abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder danach an den Hochschulen bzw Universitäten der DDR erbringen konnten und denen das entsprechende Diplom "verliehen" worden war. Nach § 1 Abs 1 Buchst c IngVO-DDR waren auch Personen zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt, die den "Nachweis" eines abgeschlossenen Studiums bzw einer erfolgreich abgelegten Prüfung "durch das Ingenieurzeugnis" einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder danach einer Fachschule der DDR erbringen konnten.

Dem Versicherten ist ein den Anforderungen des § 1 IngVO-DDR iVm § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB entsprechendes Diplom nicht verliehen worden, denn er hat nicht durch akademisches Studium in einem (ingenieur-)technischen Studiengang einen Studienabschluss an einer Universität, Hochschule oder Fachschule als Dr. Ing., Dipl.-Ing., Ingenieur oder Ingenieurökonom erworben. Er hat zwar ein naturwissenschaftliches Studium absolviert. Nach dessen erfolgreichem Abschluss ist ihm der akademische Grad eines Diplom-Landwirts verliehen worden. Auf Grund dessen war er aber nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen. Auch über ein entsprechendes Ingenieurzeugnis einer Fachschule hat der Versicherte nicht verfügt. Auch die weiteren Tatbestände der IngVO-DDR, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigen, sind nicht erfüllt. Ihm war nicht "auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen" (der DDR) eine solche Berufsbezeichnung zuerkannt worden (§ 1 Abs 1 Buchst d IngVO-DDR). Er verfügt auch nicht über "Zeugnisse mittlerer oder höherer technischer Schulen anderer Staaten", die den Urkunden iS des § 1 Buchst a bis c IngVO-DDR gleichgesetzt wurden (§ 2 Buchst a IngVO-DDR). Er fällt schließlich nicht unter die "Kriegsfolgenregelung" des § 2 Buchst b IngVO-DDR und hat auch keine Zuerkennung nach § 3 IngVO-DDR erhalten.

Die vom Versicherten erworbene Berufsbezeichnung "Diplom-Landwirt" ist nicht der Berufsbezeichnung "Ingenieur" gleichzustellen. Insoweit lässt der Senat offen, ob der Versicherte als berechtigt anzusehen ist, den zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Abschluss eines Studiums mit vergleichbarer Studienordnung vergebenen akademischen Grad des Diplom-Agraringenieurs zu führen. Auch wenn er den Titel des Diplom-Agraringenieurs hätte führen dürfen, wäre dieser Titel nicht den technischen Ingenieuren iS des § 1 Abs 1 der 2. DB iVm den Vorschriften der IngVO-DDR gleichzustellen.

Nach § 3 Abs 3 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbildung vom (GBl <DDR> I S 71), wie auch schon nach § 4 Abs 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom (GBl <DDR> I Sonderdruck Nr 1024, S 3) und zuvor bereits nach § 4 Abs 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom (GBl <DDR> I Sonderdruck Nr 869, S 3) konnten Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss (Staatsexamen, Hauptprüfung, Diplom ua) bzw einen Fachschulabschluss eine ihrer Ausbildung entsprechende, im Verzeichnis der Berufsbezeichnungen genannte Berufsbezeichnung bzw ihnen mit Zeugnis oder Urkunde verliehene Berufsbezeichnung führen.

Nach der Anlage zu der genannten Anordnung durften Absolventen von technisch-wissenschaftlichen Studiengängen der Fachrichtungen Maschinenwesen, Werkstoffwesen, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik/Elektronik, Bauwesen, Städtebau und Architektur, Verkehrswesen, Geodäsie und Kartografie, Bergbau, Informationsverarbeitung, Verarbeitungstechnik sowie anderer Ingenieurdisziplinen die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur führen. Aus dem Bereich der agrarwissenschaftlich ausgerichteten Studienfächer durften dagegen nur die Absolventen von technisch-wissenschaftlich ausgerichteten Studiengängen Mechanisierung der Landwirtschaft sowie Lebensmitteltechnologie die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur führen.

Nicht berechtigt, den Titel Diplom-Ingenieur zu führen, waren dagegen Personen, die den Studiengang Agrarwissenschaften in einer der Fachrichtungen Pflanzenproduktion, Agrochemie und Pflanzenschutz, Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion und Tierproduktion abgeschlossen hatten. Diese Studiengänge endeten mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur zu führen. Dies gilt in gleicher Weise für agrarwissenschaftliche Studiengänge; so konnte durch das Studium der gärtnerischen Produktion der Titel Diplom-Gartenbauingenieur, der Fischproduktion die Berufsbezeichnung Diplom-Fischingenieur, der Veterinärmedizin die Bezeichnung Tierarzt, der Forstwirtschaft die Berufsbezeichnung Diplom-Forstingenieur erlangt werden.

Im Ergebnis waren also nur die Absolventen eines Studiengans der technischen Wissenschaft befugt, den Titel Diplom-Ingenieur zu führen. Die Absolventen der Agrarwissenschaften waren nur dann befugt, diesen Titel zu führen, wenn sie einen Abschluss in den Fachrichtungen Mechanisierung der Landwirtschaft oder Lebensmitteltechnologie besaßen. Die anderen Absolventen aus dem Bereich Agrarwissenschaften durften demgegenüber "lediglich" die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur führen. Daraus wird ersichtlich, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR der Titel eines Diplom-Ingenieurs nur solchen Hoch- und Fachschulabsolventen zuerkannt wurde, die eine technische Ausbildung absolviert hatten (vgl ). Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" ist dem in anderen Studiengängen vergebenen Titel "Diplom-Agraringenieur" nicht gleichzusetzen.

bb) Auch die durch postgraduale Studiengänge erworbene Berechtigung des Versicherten, die (Zusatz-) Bezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft" führen zu dürfen, beinhaltet nicht die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" iS von § 1 Abs 1 der 2. DB iVm der IngVO-DDR zu führen. Zwar werden nach § 5 IngVO-DDR auch Wortverbindungen mit dem Begriff "Ingenieur" zur Kennzeichnung einer speziellen Tätigkeit erfasst. Dies setzt aber nach dem klaren Wortlaut voraus, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach §§ 1, 2 und 3 IngVO-DDR vorliegt.

Dem Versicherten ist nach postgradualer Ausbildung an der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Meißen die Berechtigung verliehen worden, sich als Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft bezeichnen zu können. Die Bezeichnung "Fachingenieur" ist aber weder durch § 1 Abs 2 IngVO-DDR noch nach § 1 der 2. DB zur Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom (GBl <DDR> II S 365) dem Titel Ingenieur gleichgestellt worden.

b) Die in postgradualen Studiengängen erworbenen beruflichen Bezeichnungen ersetzen auch nach dem Sprachgebrauch der DDR am nicht ein Hoch- oder Fachschulstudium. Es handelte sich vielmehr um Studiengänge zur Weiterbildung (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 der Anordnung über die postgradualen Studien vom , GBl <DDR> I S 72), die auf den in einem Hochschulstudium und durch Berufstätigkeit erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aufbauten (§ 2 Abs 2 aaO); über die erworbene Qualifikation wurde den Teilnehmern ein Fachabschluss erteilt (§ 4 Satz 1 aaO).

Weder der IngVO-DDR noch der Anordnung über die postgradualen Studien vom (GBl <DDR> I S 72) ist eine Verlautbarung zu entnehmen, die darauf schließen lässt, dass nach dem Verständnis der DDR ein wenige Monate dauerndes postgraduales Studium im Bereich der Zusatzversorgung einem technischen Fach- oder Hochschulstudium gleichgesetzt werden sollte. Die bei einem postgradualen Studium erworbenen "Fachabschlüsse" sind demnach Zusatzqualifikationen, die bei Weiterbildungsmaßnahmen erworben wurden. Sie vermitteln den Absolventen aber keinen Ingenieurstitel iS des § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB.

c) Da der Versicherte demnach schon nicht die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech erfüllt, kann die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.

Im Hinblick auf die Darlegungen des LSG und der Beklagten erscheint es aber geboten, zur sachlichen Voraussetzung auf Folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung des Senats knüpft die fiktive Einbeziehung in die AVItech an drei Voraussetzungen an (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40, Nr 7 S 60, Nr 8 S 74), nämlich an die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und (2) an die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Schon durch die persönliche Voraussetzung wird der Kreis der einzubeziehenden Personen auf bestimmte Berufsgruppen begrenzt. Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus der betrieblichen Voraussetzung, denn der Versicherte muss in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen sein.

Mit der sachlichen Voraussetzung soll eine weitere Einschränkung der Einbeziehung in die AVItech nur in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss iS des § 1 Abs 1 der 2. DB in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens fachfremd eingesetzt waren. Dagegen soll die fiktive Einbeziehung in die AVItech nicht auf solche Versicherte beschränkt werden, die Tätigkeiten in ganz bestimmten Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben. Zwar waren in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung (AO) über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom (GBl >DDR> I 1975 S 1) fest definiert. Aus der AO kann aber nicht geschlossen werden, eine zB dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit können der Qualifikation eines der in § 1 Abs 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen. Ob auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen "Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtung" oder "Kader und Bildung" ausreicht, um eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können, lässt der Senat dahingestellt. Eine andere Betrachtung hätte zur Folge, dass bei Arbeitsplatzwechseln innerhalb des volkseigenen Produktionsbetriebs für jeden Zeitabschnitt zu prüfen wäre, in welchem genauen Arbeitsbereich des Betriebs der Ingenieur, Konstrukteur, Architekt oder Techniker eingesetzt war. Der damit verbundene Ermittlungsaufwand erschiene für die Verwaltung und die Instanzgerichte schwerlich praktikabel und könnte zu zufälligen Ergebnissen führen.

Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung iS der 2. DB auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 Abs 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt (vgl BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 6 S 41; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 12 RdNr 19); während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG aaO).

3. Nachdem in der Person des Versicherten schon die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt war, kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Art 3 Abs 1 Grundgesetz stützen (vgl BSG, Urteile vom 9. und , SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8; Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom , 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr 4; ua = SozR 4-8560 § 22 Nr 1).

Die Revision der Klägerin konnte keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 462 Nr. 10
PAAAC-66041