DBA Ukraine Artikel 28

Artikel 28 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Kiew ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom Einkommen und Vermögen, das am in Bonn unterzeichnet wurde, tritt hinsichtlich der Steuern, die gemäß Absatz 2 unter dieses Abkommen fallen, außer Kraft.

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RAAAA-87673