DBA Malaysia Artikel 23

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Malaysia ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Malaysia besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Malaysia ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

  2. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die malaysische Steuer angerechnet, die nach malaysischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    bb)

    Zinsen;

    cc)

    Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen;

    dd)

    Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Malaysia besteuert werden können;

    ee)

    Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

    ff)

    Einkünfte im Sinne des Artikels 17.

  3. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Malaysia ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

  4. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  5. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, wenn

    aa)

    in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder

    bb)

    die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen malaysischen Behörde auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation empfangen wurde.

  6. Für die in Buchstabe b Doppelbuchstaben aa, bb und cc bezeichnete Steueranrechnung gilt die malaysische Steuer, ungeachtet des Betrags der tatsächlich entrichteten Steuer, als in der Höhe des Betrags entrichtet, der sich aus den in Artikeln 10, 11 bzw. 12 bezeichneten anwendbaren Quellensteuersätzen ergibt. Dieser Buchstabe wird nicht mehr angewendet bei Einkünften, die nach dem entstehen oder zufließen.

(2) Bei einer in Malaysia ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

Vorbehaltlich der Gesetze Malaysias über die Anrechnung der außerhalb Malaysias zu entrichtenden Steuer auf die malaysische Steuer wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von einer in Malaysia ansässigen Person auf Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist, auf die von diesen Einkünften zu entrichtende malaysische Steuer angerechnet. Handelt es sich bei diesen Einkünften um eine Dividende, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Malaysia ansässige Gesellschaft gezahlt wird, die nicht weniger als 10 vom Hundert der Stimmrechtsanteile der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, so bezieht die Anrechnung die deutsche Steuer ein, die von dieser Gesellschaft für den Teil ihrer Gewinne zu entrichten ist, aus dem die Dividende gezahlt wird. Die Anrechnung darf jedoch den vor der Anrechnung ermittelten Teil der malaysischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

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LAAAH-29891