DBA Kasachstan Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kasachstan haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

(1) Zu Artikel 7:

  1. Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats Güter oder Waren durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat oder übt es über eine solche eine gewerbliche Tätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern auf der Grundlage der Vergütung ermittelt, die der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.

  2. Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau und Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrags ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrags, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz der Geschäftsleitung des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  3. Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 oder Artikel 14 des Abkommens anzuwenden sind.

(2) Zu Artikel 12:

Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 kann der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung nach Artikel 12 Absatz 3 wählen, so besteuert zu werden, als wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in diesem Staat gehörten. In diesem Fall ist bei der Ermittlung der Einnahmen und Abzüge (einschließlich Abschreibung) aus diesen Rechten oder Vermögenswerten Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(3) Zu Artikel 26:

Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten einer natürlichen Person übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

  1. Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Staat ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch den übermittelnden Staat vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

  2. Der empfangende Staat unterrichtet den übermittelnden Staat auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

  3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates erfolgen.

  4. Der übermittelnde Staat ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem empfangenden Staat unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

  5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

  6. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür der empfangende Staat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Er kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß der Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht worden ist.

  7. Soweit das für den übermittelnden Staat geltende innerstaatliche Recht in bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist dieser Staat den empfangenden Staat darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

  8. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

  9. Der übermittelnde Staat und der empfangende Staat sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(4) Zu Artikel 27:

Jeder Vertragsstaat wird Verfahren dafür schaffen, daß Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 12 Absatz 2 im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.

(5) Zu Artikel 28:

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Bundesrepublik Deutschland, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des Deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind.

(6) Zu Artikel 31:

Sollten die Ratifikationsurkunden nicht bis zum ausgetauscht sein, ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAA-87617