DBA Australien Artikel 9

Artikel 9 Verbundene Unternehmen

(1) Wenn

  1. ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

  2. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen für die kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen Bedingungen gelten, die von denen abweichen, die für unabhängige Unternehmen, die völlig unabhängig voneinander handeln, voraussichtlich gelten würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen voraussichtlich erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; zu diesem Zweck werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander erforderlichenfalls konsultieren.

(3) Ein Vertragsstaat darf den Gewinnen eines Unternehmens nicht die Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte, wegen der in Absatz 1 genannten Bedingungen aber nicht erzielt hat, wenn das Ende des Steuerjahrs, in dem das Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, über 10 Jahre zurückliegt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden bei Betrug, vorsätzlicher Unterlassung – oder, im Fall von Australien, bei grober Fahrlässigkeit oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, bei Leichtfertigkeit – oder wenn einer der beiden Staaten innerhalb dieser Zehnjahresfrist eine Prüfung der Gewinne eines Unternehmens einleitet.

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GAAAH-29884