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FG Münster Urteil v. - 5 K 3819/18 U EFG 2022 S. 148 Nr. 3

Gesetze: AO § 119 Abs. 1 ; MwStSystRL Art. 11 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

Umsatzsteuer

Vorliegen einer Organschaft, Frage der organisatorischen Eingliederung

Leitsatz

1. Die Frage der umsatzsteuerlichen Organschaft beurteilt sich nach dem tatsächlichen Vorhandensein der Eingliederungsmerkmale und nicht nach der Rechtsauffassung der am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten. Nicht ausreichend für eine organisatorische Eingliederung ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, dass der Organträger bei der Organgesellschaft lediglich eine von seinem Willen abweichende Willensbildung ausschließen kann, da ein derartiges Vetorecht es dem Organträger nicht ermöglicht, die Aufgabe des "Steuereinnehmers" für die Organgesellschaft zu erfüllen.

2. Die an die Rechtsvorgängerin der Stpfl. bekanntgegebenen Bescheide können nicht dergestalt ausgelegt werden, dass in Wirklichkeit die Stpfl. gemeint war. Es kann daher nicht angenommen werden, dass das FA die vorgenannten Bescheide und die Einspruchsentscheidung der Stpfl. bekanntgeben wollte und die Stpfl. dies bei sachgerechter Auslegung der Verwaltungsakte auch erkennen konnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 10 Nr. 49
DStRE 2023 S. 34 Nr. 1
DStRE 2023 S. 34 Nr. 1
EFG 2022 S. 148 Nr. 3
GmbH-StB 2022 S. 120 Nr. 4
BAAAI-03013

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FG Münster, Urteil v. 25.11.2021 - 5 K 3819/18 U

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