BGH Beschluss v. - I ZB 5/21, I ZB 6/21, I ZB 7/21

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Gesetze: § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 765a ZPO, §§ 765aff ZPO, § 793 ZPO

Instanzenzug: LG Ellwangen Az: 1 T 118/20vorgehend LG Ellwangen Az: 1 T 150/20vorgehend LG Ellwangen Az: 1 T 156/20vorgehend AG Crailsheim Az: 3 M 813/20vorgehend AG Crailsheim Az: 3 M 1106/20 (3)vorgehend AG Crailsheim Az: 3 M 961/20

Gründe

11. Die vom Schuldner eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen sind unzulässig.

2Die Rechtsmittel richten sich gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

3Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen vom jedoch nicht zugelassen. Diese Entscheidungen sind nicht anfechtbar (vgl. , WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. , BGHZ 150, 133, 135 ff. [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f. [juris Rn. 4 f.]; Beschluss vom - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom - I ZA 15/14, juris Rn. 2; Beschluss vom - I ZB 86/19, juris Rn. 1).

42. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:230321BIZB5.21.0

Fundstelle(n):
BAAAH-82906