KAG-LSA § 16

Vierter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 16 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung [1]

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). 2§ 370 Abs. 4 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

  2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben, soweit die Satzung auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 378 Abs. 3, §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung entsprechend.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom (Bundesgesetzbl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Förderung des Jugendgerichtsgesetzes vom (Bundesgesetzbl. I S. 1853), ist die Körperschaft, die die Abgabe festsetzt und erhebt.

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YAAAH-55986

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl LSA S. 522) mit Wirkung v. .