Teil 3: Schlussvorschriften
§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit [1]
Besteht während einer Elternzeit ein Arbeitsverhältnis ohne Entgelt gemäß § 1a Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes fort und wird eine vom Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung wegen Nichtzahlung der während der Elternzeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Elternzeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.
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ZAAAC-65339
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
5 Nr. 4 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v.
(BGBl 2026 I Nr. 14) wird in § 212 mit Wirkung v.
durch den folgenden § 212 ersetzt:
„§ 212 Fortsetzung der
Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt
(1) Besteht ein ursprünglich entgeltliches Arbeitsverhältnis
ohne Entgelt fort und wird eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber
zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Durchführung einer
Entgeltumwandlung nach
§ 1a Absatz 1 des
Betriebsrentengesetzes abgeschlossen hat, wegen
Nichtzahlung der während dieser Zeit fälligen Prämien in eine prämienfreie
Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung dieser Zeit verlangen, dass die
Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt
wird.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der versicherten
Person abgewichen werden.“