HGB § 342q

Drittes Buch: Handelsbücher [1]

Fünfter Abschnitt: Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat [2]

§ 342q Privates Rechnungslegungsgremium [3]

(1) 1Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:

  1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung,

  2. Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften,

  3. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien und

  4. Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinn des § 315e Absatz 1.

2Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet, dass die Empfehlungen und Interpretationen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht. 3Soweit Unternehmen oder Organisationen von Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden.

(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind.

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1Anm. d. Red.: Drittes Buch i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.

2Anm. d. Red.: Fünfter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 786) mit Wirkung v. 1. 5. 1998.

3Anm. d. Red.: Bisheriger § 342 zu § 342q geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. .