DSG NRW § 14

Teil 2: Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/679

Kapitel 2: Rechte der betroffenen Personen

§ 14 Beschränkung des Widerspruchsrechts

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAG-89448