VO (EG) Nr. 2580/2001

Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (VO EG Nr. 2580/2001)

v. 27.12.2001 (ABl Nr. L 344 S. 70) mit späteren Änderungen
Nichtamtliche Fassung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,

gestützt auf den vom Rat am 27. Dezember 2001 angenommenen Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus [1],

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner außerordentlichen Tagung am erklärt, dass der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und für Europa darstellt und dass die Bekämpfung des Terrorismus eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein wird.

(2) Der Europäische Rat hat ferner erklärt, dass die Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus ein entscheidender Aspekt im Kampf gegen den Terrorismus ist, und den Rat ersucht, die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu treffen.

(3) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am in seiner Resolution 1373 (2001) beschlossen, dass alle Staaten Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen einfrieren sollten, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern.

(4) Ferner hat der Sicherheitsrat beschlossen, dass Maßnahmen getroffen werden sollen, um zu untersagen, dass Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zum Nutzen dieser Personen zur Verfügung gestellt werden und Finanzdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen zum Nutzen dieser Personen erbracht werden.

(5) Es ist erforderlich, dass die Gemeinschaft tätig wird, um die GASP-Aspekte des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP umzusetzen.

(6) Diese Verordnung ist eine auf Gemeinschaftsebene erforderliche Maßnahme, die die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegen terroristische Organisationen in der Europäischen Union und in Drittländern ergänzt.

(7) Als Gebiet der Gemeinschaft gilt für die Zwecke dieser Verordnung die Gesamtheit des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe des Vertrags Anwendung findet.

(8) Im Hinblick auf den Schutz der Interessen der Gemeinschaft können bestimmte Ausnahmen gewährt werden.

(9) Der Rat sollte hinsichtlich des Verfahrens zur Erstellung und Änderung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung die entsprechenden Durchführungsbefugnisse in Anbetracht der besonderen Mittel, die seinen Mitgliedern zu diesem Zweck zur Verfügung stehen, selbst ausüben.

(10) Die Umgehung dieser Verordnung sollte durch ein angemessenes Informationsverfahren und gegebenenfalls durch geeignete Abhilfemaßnahmen einschließlich weiterer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verhindert werden.

(11) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind gegebenenfalls zu ermächtigen, die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

(12) Die Mitgliedstaaten sollten Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung erlassen und ihre Anwendung gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(13) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.

(14) Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung kann sowohl Personen und Körperschaften umfassen, die mit Drittstaaten in Verbindung oder in Bezug zu Drittstaaten stehen, als auch solche, die in anderer Weise im Mittelpunkt der GASP-Aspekte des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP stehen. Im Vertrag sind für den Erlass der diesbezüglichen Bestimmungen in dieser Verordnung nur die Befugnisse des Artikels 308 vorgesehen.

(15) Die Europäische Gemeinschaft hat bereits die UNSC-Resolutionen 1267(1999) und 1333 (2000) umgesetzt, indem sie die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 [3] über das Einfrieren von Vermögenswerten bestimmter Personen und Vereinigungen erlassen hat; diese Personen und Vereinigungen fallen daher nicht unter die vorliegende Verordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Änderungsdokumentation: Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus v. 27.12.2001 (ABl Nr. L 344 S. 70) ist am 28.12.2001 in Kraft getreten. Sie ist geändert worden durch Verordnung (EG) Nr. 745/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus v. (ABl Nr. L 106 S. 22) ; Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten Der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union v. (ABl Nr. L 236 S. 9) ; Verordnung (EG) Nr. 1207/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus v. (ABl Nr. L 197 S. 16) ; Verordnung (EG) Nr. 1957/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus v. (ABl Nr. L 314 S. 16) ; Verordnung (EG) Nr. 1461/2006 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus v. (ABl Nr. L 272 S. 11) ; Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens v. (ABl Nr. L 363 S. 1) , diese Verordnung wurde aufgehoben gem. Annex I Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) v. 13.7.2015 (ABl Nr. L 248 S. 9); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1250/2012 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus v. (ABl Nr. L 352 S. 40) ; Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien v. (ABl Nr. L 158 S. 1) , diese Verordnung wurde aufgehoben gem. Annex I Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) v. 13.7.2015 (ABl Nr. L 248 S. 9); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus v. (ABl Nr. L 187 S. 4) ; Verordnung (EU) 2016/1710 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus v. (ABl Nr. LI 259 S. 1) ; Verordnung (EU) 2017/2061 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus v. (ABl Nr. L 295 S. 3) ; Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1163 der Kommission zur Änderung und Festlegung einer einzigen Liste der Anhänge mit den Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission über bestimmte Verordnungen über restriktive Maßnahmen v. (ABl Nr. L 182 S. 33).

Fundstelle(n):
NAAAG-80880

1Amtl. Anm.: Siehe Seite 93 dieses Amtsblatts.

2Amtl. Anm.: Stellungnahme vom (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3Amtl. Anm.: ABl L 67vom , S. 1.