IWG § 6

§ 6 Transparenz [1]

(1) 1Wurden für die Weiterverwendung Standardentgelte festgelegt, sind die entsprechenden Bedingungen und ist die tatsächliche Höhe dieser Entgelte einschließlich der Berechnungsgrundlage zu veröffentlichen. 2Die Veröffentlichung soll über öffentlich zugängliche Netze erfolgen.

(2) 1Wurden für die Weiterverwendung keine Standardentgelte festgelegt, geben die öffentlichen Stellen im Voraus an, welche Faktoren bei der Berechnung berücksichtigt werden. 2Auf Anfrage gibt die betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an.

(3) 1Die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. 2Soweit möglich, werden sie über öffentlich zugängliche Netze veröffentlicht.

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SAAAG-80835

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1162) mit Wirkung v. .