Online-Nachricht - Donnerstag, 21.12.2017

Umsatzsteuer | Behandlung von Rabatten an private Krankenkassen (EuGH)

Der EuGH hat zur Auslegung des Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Zusammenhang mit an private Krankenkassen gewährte Rabatte entschieden ( "Boehringer Ingelheim Pharma").

Hintergrund: Pharmazeutische Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Rabatte bzw. Abschläge zu gewähren. Das BMF unterscheidet in Bezug auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung danach, wer Begünstigter bzw. Zahlungsempfänger der Beträge ist und inwieweit dieser in der umsatzsteuerrechtlichen Leistungskette eingebunden ist. So werden Abschläge an gesetzliche Krankenkassen als Entgeltminderung anerkannt, Abschläge an Unternehmen der privaten Krankenversicherung dagegen nicht ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Im Ausgangsverfahren ist ausschließlich die Behandlung von PKV-Rabatten streitig. Die Klägerin gewährte im Streitjahr solche Abschläge und berücksichtigte sie in ihrer Umsatzsteuererklärung als Änderung der Bemessungsgrundlage für die von ihr an Arzneimittelhändler ausgeführten Arzneimittellieferungen. Das Finanzamt berücksichtigte die Abschläge nicht als Entgeltminderung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Der BFH legte auf die Revision des FA dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

Ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ( "Elida Gibbs") und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der MwSystRL berechtigt, wenn

  • er diese Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert,

  • die Apotheken steuerpflichtig an privat Krankenversicherte liefern,

  • der Versicherer der Krankheitskostenversicherung (das Unternehmen der privaten Krankenversicherung) seinen Versicherten die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet und

  • der pharmazeutische Unternehmer aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Zahlung eines "Abschlags" an das Unternehmen der privaten Krankenversicherung verpflichtet ist?

(Lesen Sie hierzu auch unsere Online-Nachrichten v. 17.08.2016 sowie v. 21.07.2017.)

Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus:

Im Licht der v. (C 317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht.

Quelle: EuGH online (il)

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-68210