Online-Nachricht - Mittwoch, 17.08.2016

Umsatzsteuer | Behandlung von Rabatten an private Krankenkassen (BFH)

Der BFH hat dem EuGH eine Frage zu den Auswirkungen von Abschlägen, die ein pharmazeutischer Unternehmer gemäß § 1 AMRabG gewährt (sog. PKV-Rabatt), auf die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen zur Vorabentscheidung vorgelegt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Pharmazeutische Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Rabatte bzw. Abschläge zu gewähren. Das BMF unterscheidet in Bezug auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung danach, wer Begünstigter bzw. Zahlungsempfänger der Beträge ist und inwieweit dieser in der umsatzsteuerrechtlichen Leistungskette eingebunden ist. So werden Abschläge an gesetzliche Krankenkassen als Entgeltminderung anerkannt, Abschläge an Unternehmen der privaten Krankenversicherung dagegen nicht ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Im Ausgangsverfahren ist ausschließlich die Behandlung von PKV-Rabatten streitig. Die Klägerin gewährte im Streitjahr solche Abschläge und berücksichtigte sie in ihrer Umsatzsteuererklärung als Änderung der Bemessungsgrundlage für die von ihr an Arzneimittelhändler ausgeführten Arzneimittellieferungen. Das Finanzamt berücksichtigte die Abschläge nicht als Entgeltminderung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg.

Auf die Revision des FA legt der BFH dem EuGH nun folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

Ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ( „Elida Gibbs“) und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der MwSystRL berechtigt, wenn

  • er diese Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert,

  • die Apotheken steuerpflichtig an privat Krankenversicherte liefern,

  • der Versicherer der Krankheitskostenversicherung (das Unternehmen der privaten Krankenversicherung) seinen Versicherten die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet und

  • der pharmazeutische Unternehmer aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Zahlung eines "Abschlags" an das Unternehmen der privaten Krankenversicherung verpflichtet ist?

Quelle: NWB Datenbank (il)

Hinweis

Beim XI Senat ist ein vergleichbarer Fall anhängig ( ). Hier hatte die Vorinstanz, das FG Berlin-Brandenburg, die oben dargestellte Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt und eine Minderung des Entgelts nicht zugelassen ().

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-80117