Online-Nachricht - Mittwoch, 03.05.2017

Gewerbesteuer | Steuerpflicht eines Dialysezentrums (BFH)

Ein ambulantes Dialysezentrum ist weder ein Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen noch eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a.F. (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. sind Krankenhäuser von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind. Nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a.F. sind Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren 2004 bis 2009 zwei Dialysezentren, in denen Krankenfachkräfte und -pfleger die Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse betreuten. Das FA ging davon aus, dass der Betrieb eines Dialysezentrums nicht von der Befreiung des § 3 Nr. 20 GewStG in der bis zur Änderung durch das Kroatien-AnpG geltenden Fassung (GewStG a.F.) erfasst sei und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (zum FG-Urteil der ersten Instanz s. unsere Online-Nachricht vom 15.12.2014).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Dialysezentren der Klägerin sind keine Krankenhäuser i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F.

  • Mangels gewerbesteuerrechtlicher Definition des Begriffs des Krankenhauses sind insbesondere die in § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und in § 107 Abs. 1 SGB V enthaltenen Definitionen heranzuziehen.

  • Gemessen daran können zwar auch teilstationäre Einrichtungen, insbesondere in Form von Tag- oder Nachtkliniken, als Krankenhäuser anzusehen sein (, BStBl II 1989, 506).

  • Allerdings fehlt es Einrichtungen, die ausschließlich der ambulanten Behandlung der Kranken dienen, jedenfalls an der Möglichkeit der - auch im Rahmen der teilstationären Aufnahme vorzuhaltenden -Vollverpflegung.

  • Der Umstand, dass die Klägerin nicht unter den Tatbestand des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. fällt, verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts: Insoweit hat der Gesetzgeber den ihm bei der Entscheidung, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen mit einer steuerlichen Verschonungsregelung gefördert werden sollen, zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

  • Auch eine Befreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a.F. kommt vorliegend nicht in Betracht.

  • Denn bei den Dialysezentren der Klägerin handelt es sich nicht um Einrichtungen "zur" Aufnahme pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d Variante 1 GewStG a.F.

  • Der dafür erforderliche auf die Unterstützung gerichtete Zweck liegt nicht bereits dann vor, wenn zu den aufzunehmenden Personen auch pflegebedürftige Personen gehören und diese während des Aufenthalts in der Einrichtung Hilfestellung in dem für die Inanspruchnahme der angebotenen nichtpflegerischen Leistungen (der Dialyse) erforderlichen Maß erhalten. Vielmehr muss die Aufnahme in die Einrichtung gerade zum Zweck der Erbringung pflegerischer Leistungen erfolgen.

  • Die Einrichtungen der Klägerin dienten auch nicht der ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Damit sind nur Pflegedienste gemeint, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

Hinweis:

Offen lassen konnte der BFH die Frage, ob ambulante Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation anzusehen sind. Dieser Befreiungstatbestand (ab 2015) war für den Streitfall zeitlich (noch) nicht anwendbar.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-44016