Online-Nachricht - Montag, 15.12.2014

Gewerbesteuer | Keine Steuerbefreiung für ein Dialysezentrum (FG)

Ein Dialysezentrum kann die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 20 Buchst. b oder d GewStG nicht in Anspruch nehmen. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Von der Gewerbesteuer befreit sind gemäß § 3 Nr. 20 GewStG – jeweils unter den dort unter den Buchstaben a) bis d) bezeichneten weiteren Voraussetzungen – Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen.
Sachverhalt: Die Klägerin, die zwei Dialysezentren betreibt, gab keine Gewerbesteuererklärungen ab. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Betriebe gewerbesteuerpflichtig seien und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Demgegenüber berief sich die Klägerin auf die Steuerfreiheit ihrer Tätigkeit, weil aus Wettbewerbsgründen eine Gleichbehandlung mit Krankenhäusern geboten sei, die vielfach auch Dialysebehandlungen anböten. Außerdem unterhalte sie Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, denn während der Dialysebehandlung seien ihre Patienten stets pflegebedürftig. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Für die Klägerin greift keine Befreiungsvorschrift ein. Ihre Dialysezentren sind zunächst nicht als Krankenhäuser im Sinne von § 3 Nr. 20 Buchst. b) GewStG anzusehen, weil sie nicht über die Möglichkeit einer vollstationären Behandlung und einer durchgängigen Vollverpflegung verfügten. Bei der Dialyse handelt es sich vielmehr um eine ambulante Behandlung.

  • Dialysezentren sind auch keine Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchst. d) 1. Alt. GewStG). Dies setzt einen längerfristigen Aufenthalt der Patienten voraus. Darüber hinaus steht bei der Dialyse nicht die Pflege im Sinne von Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern die Behandlung der gestörten Nierenfunktion im Vordergrund.

  • Aus diesem Grund scheitert auch eine Einordnung der Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchst. d) 2. Alt. GewStG). Dies setzt zudem voraus, dass die Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Patienten in dessen Wohnung stattfinden.

Anmerkung: Die Klägerin sei auch nicht aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Gewerbesteuer zu befreien, so das Finanzgericht weiter. Der Gesetzgeber überschreite die verfassungsrechtliche Grenze seiner Gestaltungsfreiheiten nicht, wenn er ambulante Behandlungseinrichtungen wie Dialysezentren steuerlich schlechter stelle als Krankenhäuser.
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der BFH habe die Frage, ob Dialysezentren unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG fallen, bislang ausdrücklich offen gelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-12373