BFH Beschluss v. - III B 45/99

Gründe

I. Die B-GbR (GbR) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom durch die Gesellschafter A und S gegründet. Gesellschaftszweck der GbR ist die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes auf Gut B. Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter den Beginn der GbR auf den…zurückbezogen. Zu dem genannten Datum haben die Gesellschafter mit dem damaligen Eigentümer des Gutes B, Herrn G, einen ”Kaufvertrag” abgeschlossen, welcher auf den Kauf bzw. die Übernahme von dem Betrieb des Gutes B dienenden Wirtschaftsgütern zielte.

Mit ihrem am bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) eingegangenen Antrag beantragte die GbR eine Investitionszulage für im Kalenderjahr 1990 (Streitjahr) getätigte Anlageinvestitionen gemäß § 2 der Investitionszulagenverordnung (InvZV). Das FA gewährte, nachdem es die rechtlichen Voraussetzungen der Investitionszulage im Rahmen einer bei der GbR durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung überprüft hatte, mit Bescheid vom eine Zulage in Höhe von…DM.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch vom machte die GbR geltend, das FA habe die Bemessungsgrundlage für die im Streitjahr zu gewährende Investitionszulage zu niedrig angesetzt. Im Einspruchsverfahren hob das FA mit Änderungsbescheid vom den gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Investitionszulagenbescheid vom auf und setzte die Investitionszulage auf 0 DM fest. Zur Begründung führte das FA aus, die GbR sei —nach dem Ergebnis einer zwischenzeitlich durchgeführten erneuten Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Investitionszulage— erst im Jahr 1991 gegründet worden und habe daher im Streitjahr überhaupt noch keinen Anspruch auf Gewährung einer Investitionszulage gehabt. Mit der gleichen Begründung wies das FA den Einspruch der GbR vom durch Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück.

Unter dem erhob die GbR auf einem mit ihrem Briefkopf versehenen Schreiben Klage gegen die Einspruchsentscheidung des FA. Der Klageschriftsatz ist von beiden Gesellschaftern unterzeichnet. Einen Klageantrag oder eine Begründung enthielt die Klageschrift vom nicht. Das Rubrum eines von den Prozessbevollmächtigten der Gesellschafter am nachgereichten Klagebegründungsschriftsatzes weist demgegenüber als Kläger die ”Gesellschafter der GbR, Frau S und Herr A” aus.

Mit Schreiben vom teilte das FA dem Finanzgericht (FG) mit, dass über das Vermögen der GbR mit Wirkung vom das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden sei. Zum Verwalter über das Vermögen der GbR war von dem Amtsgericht gemäß § 5 Nr. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) Herr Rechtsanwalt Dr. K (Beschwerdeführer) bestimmt worden.

Mit Schriftsatz vom teilten die Prozessbevollmächtigten der Gesellschafter dem FG mit, dass ”die von den Gesellschaftern erhobene Klage vom ausweislich der beigefügten Erklärung der Gesellschafter S und A zurückgenommen wird”. Daraufhin stellte das das Verfahren mit der Begründung ein, die Klage sei durch Schreiben der Gesellschafter vom wirksam zurückgenommen worden. Das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffend die GbR berühre die Klage ihrer Gesellschafter wegen der Frage der eigenen Steuerschuldnerschaft nicht.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss vom . Er machte geltend, dass die Klagerücknahme seitens der Gesellschafter unwirksam sei, da die ursprüngliche Klage von der GbR, nicht jedoch von deren Gesellschaftern eingelegt worden sei und eine Fortsetzung des entsprechend § 240 der Zivilprozeßordnung unterbrochenen Verfahrens von der Entscheidung des Beschwerdeführers abhänge.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, da die Klage von den Gesellschaftern A und S wirksam zurückgenommen worden sei.

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses des FG über die Einstellung des Verfahrens. Das FG hat das Verfahren mit dem Ziel fortzusetzen, die Rücknahme der Klage auszusprechen oder in der Sache zu entscheiden.

1. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere war der Beschwerdeführer befugt, Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des FG zu erheben. Denn die GbR, deren Vermögen der Verwaltung durch den Beschwerdeführer gemäß §§ 5 Nr. 2, 8 Abs. 2 GesO unterliegt, ist entgegen der Ansicht des FG Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren und damit Beteiligte i.S. des § 57 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn eine Auslegung der Klageschrift vom sowie der Klagebegründung vom , die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsentscheidung vom III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178, m.w.N.), führt zu dem Ergebnis, dass die Klage von der GbR und nicht lediglich von den Gesellschaftern A und S erhoben worden ist.

Dies folgt schon daraus, dass der Klageschriftsatz vom im Briefkopf die GbR als klagende Partei ausweist. Auch ist den Formulierungen im Klageschriftsatz nicht zu entnehmen, dass die Gesellschafter, welche als Vertreter der GbR die Klageschrift unterzeichnet haben, daneben oder ausschließlich im eigenen Namen als Kläger auftreten wollten. Zwar weist das Rubrum der Klagebegründung vom —abweichend von der Klageschrift— die Gesellschafter der GbR als Kläger aus, jedoch ist der Klagebegründungsschriftsatz im Streitfall bei verständiger Würdigung des verfolgten Klageziels dahingehend zu deuten, dass nur derjenige Rechtsschutz begehrt, der im Zeitpunkt der Klageerhebung einen Anspruch auf die begehrte Investitionszulage haben kann. Da im Streitfall jedoch eine Zulagenberechtigung lediglich für die Personengesellschaft, nicht aber für die Personengesellschafter in Frage kommt (vgl. Senatsentscheidungen vom III B 298/95, BFH/NV 1997, 529; vom III R 121/82, BFH/NV 1988, 668), der Einspruch gegen den angefochtenen Investitionszulagenbescheid von der GbR eingelegt wurde und daher die GbR auch Adressatin der Einspruchsentscheidung gewesen ist, ist das Begehren als Klage der GbR auszulegen (vgl. , BFHE 189, 302, BFH/NV 2000, 103).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Eine Rücknahme der Klage führt zur rückwirkenden Beseitigung der Rechtshängigkeit der Sache und zur Beendigung des Verfahrens, ohne dass hierzu eine Entscheidung über das geltend gemachte Recht ergeht. Der Beschluss nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO stellt diese Rechtsfolge zwar (deklaratorisch) fest, entscheidet aber nicht konstitutiv über das Vorliegen, die Wirksamkeit und den Bestand der Klagerücknahme. Entsteht nachträglich Streit über das Vorliegen, die Wirksamkeit oder den Bestand der Klagerücknahme, so hat das mit der Sache befasste FG darüber zu entscheiden (arg. § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO).

Wird daher gegen den förmlichen Beschluss nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO Beschwerde eingelegt, mit der die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht wird, hat das FG regelmäßig der Beschwerde abzuhelfen und das Urteilsverfahren fortzusetzen. Es hat sodann entweder in der Sache zu entscheiden oder aber auszusprechen, dass die Klage wirksam zurückgenommen ist (BFH-Beschlüsse vom II B 163/89, BFHE 159, 486, BStBl II 1990, 503; vom X B 164/95, BFH/NV 1997, 52, m.w.N.).

Da das FG der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist der angefochtene Einstellungsbeschluss —schon aus Gründen der Rechtsklarheit— aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen.

Fundstelle(n):
NAAAA-65511