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BFH Urteil v. - VIII R 17/97 BStBl 2000 II S. 306

Gesetze: AO 1977 § 118AO 1977 § 171 Abs. 4AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2AO 1977 § 196FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 a. F.

1. Eine betriebsnahe Veranlagung ohne förmliche Prüfungsanordnung i. S. des § 196 AO bewirkt keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO 2. Die Veräußerung eines vierten Objekts im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels ist kein rückwirkendes Ereignis, sondern nur Indiz für einen bereits früher vorhandenen gewerblichen Betätigungswillen

Leitsatz

1. Eine sog. betriebsnahe Veranlagung, der keine förmliche Prüfungsanordnung i. S. von § 196 AO 1977 zugrunde liegt, hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO 1977.

2. Die Veräußerung eines vierten Objekts im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 306
BFH/NV 2000 S. 103 Nr. 1
MAAAA-88651

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BFH, Urteil v. 06.07.1999 - VIII R 17/97

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