Abschnitt 4: Asylverfahren [1]
Unterabschnitt 4: Aufenthaltsbeendigung [2]
§ 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen [3]
1Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. 2Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.
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VAAAF-66526