WpAV § 14

Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung [1]

Unterabschnitt 5: Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils [2]

§ 14 Art, Form und Sprache der Mitteilung [3]

1 Mitteilungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden. 2Der Übersendung nach Satz 1 steht es gleich, wenn die Mitteilung über ein von der Bundesanstalt zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren zur Abgabe von Mitteilungen erfolgt.

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NAAAE-84288

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3727) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Unterabschnitt 5 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Bisheriger § 18 zu § 14 geworden und geändert gem. VO v. (BGBl I S. 3727) mit Wirkung v. .