WpÜGWidV § 5

§ 5 Einladung zur Sitzung des Widerspruchsausschusses [1]

1Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses beruft den Widerspruchsausschuss ein und lädt die Beisitzer und die Beteiligten ein. 2Die Einladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung sowie Angaben zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und der Besetzung des Widerspruchsausschusses enthalten. 3Der Vorsitzende kann die Sitzung nach Bedarf auch an einem anderen Ort als dem Sitz der Bundesanstalt anberaumen. 4In dringenden Fällen kann die Einladung auch telefonisch erfolgen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAE-84259

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1495).