WpDPV § 16

Abschnitt 3: Prüfungsbericht und Fragebogen

§ 16 Schlussbemerkungen

1In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten erfüllt hat. 2Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen.

Fundstelle(n):
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KAAAG-93488