BGH Beschluss v. - IX ZB 39/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Freiburg, 8 IK 105/04 vom LG Freiburg, 3 T 280/10 vom

Gründe

I. Über das Vermögen des Schuldners ist am das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Die weitere Beteiligte zu 1 wurde zur Treuhänderin bestellt. Ein Schlusstermin ist bislang nicht bestimmt worden. Nach Ablauf der Frist von sechs Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der weitere Beteiligte zu 2 beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt habe. Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Versagungsbeschlusses erreichen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 300 Abs. 3 Satz 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe gegen Auskunfts- und Mitwirkungsrechte verstoßen, verletzt nicht dessen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Schuldner hat im Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis, das seinem Eröffnungsantrag beigefügt war, sein Arbeitseinkommen angegeben und die Frage nach "Zulagen" verneint. Dass er auf Tantiemeansprüche verzichtet oder diese abgetreten hatte oder dass sein Geschäftsführervertrag insoweit bereits vor dem Eröffnungsantrag abgeändert worden war, war daraus nicht ersichtlich; die Rechtsbeschwerde weist auch nicht nach, dass der Schuldner dies in den Tatsacheninstanzen so vorgetragen und näher begründet hätte.

2. Das Beschwerdegericht hat keinen seine Entscheidung tragenden Obersatz aufgestellt, der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO abweicht. Zu den tatsächlichen Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind und deshalb vom Schuldner offen zu legen sind, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können, denn eine erfolgreiche Anfechtung führt zu einer Mehrung der Insolvenzmasse (, NZI 2010, 264 Rn. 6; vom - IX ZB 16/10, NZI 2010, 999 Rn. 5). Davon ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Einen Obersatz des Inhalts, die auf eine Insolvenzanfechtung hindeutenden Anhaltspunkte müssten nicht hinreichend konkret sein, hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt.

3. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe vorsätzlich gehandelt, beruht nicht auf einem Verstoß gegen dessen Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Rechtsbeschwerde beanstandet auch hier, dass die Angaben des Schuldners im Eröffnungsantrag nicht gewürdigt worden seien. Hier gilt das unter 1. Gesagte ebenfalls. Der Antrag enthielt keine Angaben zu Rechtsgeschäften, welche den Tantiemeanspruch des Schuldners betrafen.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
VAAAD-88908