BGH Beschluss v. - IX ZB 126/08

Versagung der Restschuldbefreiung: Nichtangabe von Umständen für eine Insolvenzanfechtung

Leitsatz

1. Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen .

2. Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können .

Gesetze: § 97 Abs 1 S 1 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO

Instanzenzug: LG Ravensburg Az: 3 T 15/07 Beschlussvorgehend AG Ravensburg Az: 5 IN 514/04 Beschluss

Gründe

I.

1 Der Schuldner betrieb ein Sportgeschäft. Auf einen Gläubigerantrag vom , dem sich der Schuldner am mit einem Eigenantrag anschloss, wurde über sein Vermögen am das Insolvenzverfahren eröffnet. Während des Verfahrens stellte der Insolvenzverwalter fest, dass in den Geschäftsräumen der S. GmbH in B., deren Geschäftsführer der Vater des Schuldners war und bei welcher der Schuldner als Mitarbeiter angestellt war, Waren angeboten wurden, die mit dem Etikett des Geschäfts des Schuldners ausgezeichnet waren. Der Schuldner behauptet, diese Waren im Juli 2004 an seinen früheren Mitarbeiter und späteren Gesellschafter der S. GmbH verkauft zu haben. Da der Schuldner zu diesen Vorgängen weder im Eröffnungsverfahren noch im eröffneten Insolvenzverfahren Angaben gemacht hatte, beantragte die weitere Beteiligte zu 1 im Schlusstermin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen.

2 Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag entsprochen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet.

3 1. Das Beschwerdegericht hat nach der Vernehmung mehrerer Zeugen angenommen, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sei erfüllt, weil der Schuldner über die Umstände der Veräußerung von Sportartikeln an die S. GmbH, an welcher er selbst zumindest faktisch beteiligt gewesen sei, weder im Eröffnungsverfahren noch im nachfolgenden Insolvenzverfahren wahrheitsgemäße und umfassende Auskunft erteilt habe. Zur Erteilung der Auskunft sei er verpflichtet gewesen, weil es sich aufgrund der engen Verflechtung des Schuldners mit dem neu gegründeten Unternehmen, der nicht dem üblichen Geschäftsgang entsprechenden Rechnungsstellung und Zahlungsquittierung und der Besonderheiten bei der Verbringung der Waren zum neuen Sportgeschäft um ein Geschäft gehandelt habe, welches das Vorliegen anfechtbarer Rechtshandlungen vermuten lasse. Aus den höchst dubiosen Begleitumständen folge, dass der Schuldner vorsätzlich gehandelt habe.

4 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

5 a) Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergibt sich im Wesentlichen für das Eröffnungsverfahren aus § 20 InsO und für das eröffnete Verfahren aus § 97 InsO. Auskunft ist danach über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können (Jaeger/Schilken, InsO § 97 Rn. 17 m.w.N.). Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (, WM 2009, 515, 516 Rn. 12; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Erfurt ZInsO 2006, 1173; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 72).

6 Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können, denn eine erfolgreiche Anfechtung führt zu einer Mehrung der Insolvenzmasse (vgl. , WM 2005, 472, 473 unter III.1.c; LG Hagen ZInsO 2007, 387, 388; AG Göttingen ZInsO 2007, 1059, 1060; AG Hamburg ZInsO 2007, 951, 952; AG Gera InVo 2005, 358; MünchKomm-InsO/Passauer/Stephan, 2. Aufl. § 97 Rn. 14; Jaeger/Schilken aaO; FK-InsO/App, 5. Aufl. § 97 Rn. 11; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 97 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Wendler, 3. Aufl. § 97 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 97 Rn. 6). Die Pflicht zur Auskunft setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tatsächlich vorliegen. Bereits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit möglich erscheinen lassen, begründen die Pflicht des Schuldners, den Sachverhalt zu offenbaren. Solche konkreten Anhaltspunkte hat das Beschwerdegericht im Streitfall ohne Rechtsfehler festgestellt.

7 b) Soweit das Beschwerdegericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht nur im Verschweigen der Veräußerungsgeschäfte gesehen hat, sondern auch darin, dass der Schuldner nach der Aufdeckung dieser Geschäfte nicht vollständig und richtig darüber Auskunft erteilte, welche Gegenstände er im Einzelnen zu welchem Preis verkauft hatte, liegt die von der Rechtsbeschwerde behauptete Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht vor. Das als übergangen gerügte Vorbringen des Schuldners erfolgte erst, nachdem die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt worden war. Es entkräftet nicht den Vorwurf, er habe die in Rede stehenden Vorgänge nicht sogleich nach ihrer Aufdeckung vollständig aufgeklärt, und schon gar nicht den Vorwurf, die Vorgänge nicht von sich aus offenbart zu haben.

8 c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Schuldner vorsätzlich gehandelt habe. Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat es seine diesbezügliche Würdigung im Wesentlichen nicht auf erst im Laufe des Verfahrens eingetretene, für den Schuldner nicht vorhersehbare Ereignisse gestützt, sondern auf Umstände, die dem Schuldner von Anfang an bekannt waren.

Ganter                             Gehrlein                            Vill

                  Fischer                              Grupp

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 13 Nr. 11
StBW 2010 S. 330 Nr. 7
WM 2010 S. 524 Nr. 11
EAAAD-39180