BFH Beschluss v. - V R 45/06

Antrag auf Tatbestandsberichtigung eines Revisionsurteils unzulässig

Gesetze: FGO § 108

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 der FinanzgerichtsordnungFGO—) gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Senatsurteil vom 29. Mai 2008 V R 45/06. Er beantragt, den Tatbestand des Revisionsurteils um bestimmte, von ihm schriftsätzlich vorgetragene Tatsachen zu berichtigen bzw. zu ergänzen, die „im Tatsächlichen vom FA nicht bestritten wurden” und „daher im Revisionsverfahren als unstreitig zu behandeln” seien. Ohne die beantragten Berichtigungen und Ergänzungen seien wesentliche Teile des Urteils und seiner —des Klägers— Argumentation nicht verständlich. Dies gelte insbesondere für einige der von ihm angeregten Vorlagefragen.

II. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat keinen Erfolg.

1. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung eines Revisionsurteils ist nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte mangels Rechtsschutzbedürfnisses regelmäßig unzulässig, da der Sinn und Zweck des Instituts der Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO darin besteht, zu verhindern, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 21. Dezember 1990 VII R 28/89, BFH/NV 1991, 469; vom 19. Mai 1992 VII S 5-6/92, BFH/NV 1993, 302; vgl. vom 23. Oktober 2000 V R 105/98, BFH/NV 2001, 467; des , Neue Juristische Wochenschrift 1956, 1480; des III ER 404.60, Deutsches Verwaltungsblatt 1960, 519). Die Möglichkeit des Klägers, gegen ein Revisionsurteil Verfassungsbeschwerde einzulegen, ändert daran nichts, da es sich hierbei nicht um ein Rechtsmittel im herkömmlichen Sinne handelt (, VII R 33/82, VII R 34/82, juris, vgl. , juris).

2. Jedenfalls ist der Tatbestand des Senatsurteils nicht deshalb unrichtig, weil in ihm bestimmte Teile der umfassenden Revisionsbegründung nach Auffassung des Klägers nicht hinreichend ausführlich wiedergegeben sind. Gemäß §§ 121, 105 Abs. 3 FGO sind im Tatbestand die vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen sowie die Revisionsbegründung und die Erwiderung des Beklagten „seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen”. Dies erfordert gerade bei umfangreichen Revisionsbegründungen eine Beschränkung auf das Wesentliche. Diesen Anforderungen genügt das Urteil des Senats. Im Übrigen kommt es für die Entscheidung der Revisionsinstanz auf den vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt an, soweit er nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), und nicht darauf, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) weiteren Sachvortrag im Revisionsverfahren bestritten hat.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (, BFH/NV 1990, 181).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 39 Nr. 1
HFR 2009 S. 265 Nr. 3
DAAAC-96346