GVG § 42

Vierter Titel: Schöffengerichte

§ 42 [1]

(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre:

  1. die erforderliche Zahl von Schöffen;

  2. die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Ersatzschöffen). 2Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.

(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.

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LAAAC-88667

1Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .