ArbnErfG § 28

Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst

5. Schiedsverfahren

§ 28 Gütliche Einigung

1In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. 2Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-87406