BFH Beschluss v. - IV B 10/07

Keine Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde nach Einführung des § 321a ZPO und der Anhörungsrüge; Unterbrechung des Verfahrens

Gesetze: FGO § 128, FGO § 132, FGO § 133a, ZPO § 321a

Instanzenzug: , 8 S 27/05, 8 S 28/05, 8 S 29/05

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) für die Durchführung der Klageverfahren betreffend die Einkommensteuer 1999 bis 2003 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das FG lehnte die Anträge mangels hinreichender Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 8 S 24/05, 8 S 27/05, 8 S 28/05 und 8 S 29/05 ab.

Entgegen der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gegeben sei, focht der Antragsteller ihn mit Schriftsatz vom , eingegangen beim FG am , an. Das Rechtsmittel bezeichnete er als Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO), als Gegenvorstellung sowie als Beschwerde sui generis. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung wies das FG mit Beschlüssen vom 8 S 24/05, 8 S 27/05, 8 S 28/05 und 8 S 29/05 zurück. Die Beschwerde leitete es an den Bundesfinanzhof (BFH) weiter.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Das als außerordentliche Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht statthaft.

Nach Einfügen des § 321a in die Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Zivilprozessreformgesetz vom (BGBl I 2001, 1887) und nach Schaffung der Anhörungsrüge durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (AnhRüG) vom (BGBl I 2004, 3220) ist eine außerordentliche Beschwerde an den BFH nicht mehr statthaft. Soweit der erkennende Senat den Anwendungsbereich für die außerordentliche Beschwerde zunächst in eng umgrenzten Ausnahmefällen weiterhin für zulässig erachtet hatte (Senatsbeschluss vom IV B 42/05, BFHE 210, 225, BStBl II 2005, 838), hat er diese Rechtsauffassung unter Hinweis auf den (noch nicht veröffentlicht) und die Rechtsprechung anderer Senate des BFH aufgegeben (Senatsbeschluss vom IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041).

2. Der Senat sieht sich an einer Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass dem Antragsteller, der sich in dem vorliegenden Verfahren selbst vertreten hat, mit die Rechtsanwaltszulassung entzogen worden ist. Zwar führt der Wegfall der Vertretungsberechtigung und damit der Postulationsfähigkeit des Anwalts eines Beteiligten im Verfahren vor dem BFH grundsätzlich zur Unterbrechung des Verfahrens (§§ 62a, 155 FGO i.V.m. § 244 ZPO). Dies gilt gleichermaßen für einen Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache selbst vertritt (vgl. Oberlandesgericht —OLG— Karlsruhe, Beschluss vom 11 W 173/94, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1995, 626). Die Wirkung der Unterbrechung (vgl. § 249 ZPO) tritt jedoch dann nicht ein, wenn das Ereignis, das die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge hat, bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens eingetreten ist und daher bereits zu diesem Zeitpunkt zur Verwerfung des Rechtsmittels hätte führen können und müssen. Die Sachlage ist vergleichbar der in § 249 Abs. 3 ZPO geregelten Sachlage, dass nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechungen die Verkündung der auf Grund der Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht hindern. Es ist daher in entsprechender Anwendung der Regelung in § 249 Abs. 3 ZPO gerechtfertigt, ein bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig gewesenes oder gewordenes Rechtsmittel noch während der Unterbrechung des Verfahrens zu verwerfen (vgl. , Neue Juristische Wochenschrift 1959, 532; , Monatsschrift für Deutsches Recht 2001, 470).

Vorliegend stand die Unzulässigkeit der Beschwerde bereits mit deren Eingang beim FG am fest. Die durch die spätere Entziehung der Anwaltszulassung eingetretene Unterbrechung steht daher der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1473 Nr. 8
BFH/NV 2007 S. 2118 Nr. 11
BFH/NV 2007 S. 2118 Nr. 11
XAAAC-59775