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FG Mecklenburg-Vorpommern  v. - 2 K 54/12

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 S. 1, FGO § 65 Abs. 2 S. 1, FGO § 65 Abs. 2 S. 2, FGO § 155, ZPO § 54 Abs. 2, ZPO § 224 Abs. 2, ZPO § 240 S. 1, ZPO § 244, ZPO § 249 Abs. 3

Bezeichnung des Klagebegehrens bei Klage gegen Schätzungsbescheide

keine Unterbrechung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehren durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers

Abweisung einer bereits vor Insolvenzeröffnung unzulässig gewordenen Klage trotz Verfahrensunterbrechung infolge der Insolvenzeröffnung

Leitsatz

1. Sind die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen geschätzt worden und ist gegen die Steuerbescheide geklagt worden, ohne die Steuererklärungen vorzulegen, so ist das Klagebegehren mit dem von der Steuerberaterin gestellten Antrag, „die angefochtenen Bescheide zu ändern und die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen zugrunde zu legen”, nicht ausreichend bezeichnet.

2. Hat der Kläger auch nach einer Aufforderung des Gerichts keinen anderen Antrag gestellt und auch die Steuererklärungen nicht vorgelegt, so durfte der Berichterstatter dem Kläger eine vierwöchige Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens setzen. Wird kein zeitlich begrenzter Fristverlängerungsantrag gestellt und werden dem Gericht vor Fristablauf keine erheblichen Gründe für eine Fristverlängerung mitgeteilt, so läuft die Ausschlussfrist ungeachtet dessen ab, dass während des Zeitraums, in dem die Ausschlussfrist läuft, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gestellt worden ist und das zuständige Amtsgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren einen Rechtsanwalt mit der Erstellung eines Gutachtens über das Vermögen des Klägers beauftragt hat.

3. Ist nach Ablauf der Ausschlussfrist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden und ist es somit zu einer Unterbrechung des Klageverfahrens gekommen (§ 155 FGO i. V. m. § 240 S. 1 ZPO), so kann die mit Ablauf der Ausschlussfrist unzulässig gewordene Klage noch während der Verfahrensunterbrechung als unzulässig verworfen werden (Anschluss an , sowie ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAE-25259

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Mecklenburg-Vorpommern v. 18.06.2012 - 2 K 54/12

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