BGH Beschluss v. - 2 StR 277/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 3 Satz 2; StPO § 356 a; StPO § 356 a Satz 1

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO, zu dem der Generalbundesanwalt eine Stellungnahme nicht abgegeben hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Der Antrag ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass Einzelausführungen der Revision zur Sachrüge mit einem am eingegangenen Schriftsatz, mithin erst nach der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom und dessen Antragstellung gemäß § 349 Abs. 2 StPO vorgetragen worden seien. Der Senat habe gleichwohl in seinem Verwerfungsbeschluss vom die Antragsformulierung des Generalbundesanwalts weitgehend übernommen, wonach "die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (lasse)". Daraus ergebe sich, dass die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom übersehen oder nicht beachtet worden seien.

Dieser Vortrag belegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356 a StPO nicht. Der Generalbundesanwalt ist gesetzlich nicht gehalten, zu neuen Ausführungen der Revision, welche nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist an Stelle oder zusätzlich zu einer Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vorgetragen werden, erneut Stellung zu nehmen. Ob er dies für erforderlich hält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheim gegeben (vgl. -, NStZ-RR 2005, 14). Vorliegend ist der Schriftsatz der Verteidigung vom an den Generalbundesanwalt übersandt worden. Dadurch, dass dieser keinen Anlass zur erneuten Stellungnahme gesehen hat, kann ein Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt sein.

Es hätte dem Verurteilten freigestanden, durch seine Verteidiger die Einwendungen zur Sachrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorzutragen; in diesem Fall hätte der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat hierzu Stellung genommen. Dass der Verurteilte dies auf Grund eigener Entscheidung nicht getan hat, begründet keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu stützenden Anspruch auf eine im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in dem Verwerfungsbeschluss des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat das Vorbringen des Revisionsführers zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Ergebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Er hatte sich daher zu den Gründen im Einzelnen im Revisionsverwerfungsbeschluss nicht zu äußern (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 146/02 -; vom - 1 StR 98/04, und vom - 1 StR 124/04). Die Ansicht, der Senat habe die Ausführungen zur Sachrüge "überhaupt nicht berücksichtigt" und "offensichtlich nicht behandelt" und habe die Revision daher willkürlich verworfen, entbehrt der Grundlage.

2. Das weitere Vorbringen des Antrags erschöpft sich weitgehend darin, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende eigene Beweiswürdigung des Verurteilten abermals vorzutragen, sowie auf die Behauptung, es sei "willkürlich", dieser vom Antragsteller gewünschten Würdigung nicht zu folgen.

Dieses Vorbringen belegt nicht die Voraussetzungen des § 356 a Satz 1 StPO. Soweit der Antrag auf die rechtliche Behauptung gestützt ist, der Zweifels-Grundsatz gebiete es zwingend, "alle nicht völlig fern liegenden Handlungsabläufe" in die Beweiswürdigung einzubeziehen und dem Urteil sodann die für den Beschuldigten günstigste Variante zugrunde zu legen, ist dies ersichtlich unzutreffend; fern liegend ist die Annahme, hieraus ergebe sich zwingend die Notwendigkeit anzunehmen, dass der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe.

Weitere Darlegungen des Antrags wie diejenige, die Verwerfung der Revision durch den Senatsbeschluss vom sei "unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar", so dass sich der Schluss aufdränge, die Entscheidung sei aus sachfremden Erwägungen willkürlich erfolgt, sind offensichtlich nicht geeignet, eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
FAAAC-38283

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