BGH Beschluss v. - 1 StR 436/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig erhoben worden ist (unten 1.) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung vom unbegründet ist (unten 2.). Sie wäre zudem auch unbegründet (unten 3.).

1. Die Anhörungsrüge wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass die Senatsentscheidung vom , mit der seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist, seinem Verteidiger am 2 zugestellt wurde. Diese Zustellung ist auch gegenüber dem Antragsteller wirksam (§ 145a StPO). Damit endete die Wochenfrist für den Antrag, das Verfahren wegen Verletzung rechtlichen Gehörs in die Lage vor der Revisionsverwerfung durch den Senat zurückzuversetzen, am (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anhörungsrüge ging beim Revisionsgericht erst nach Ablauf dieser Frist am ein; sie ist daher verspätet.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Verletzung der Antragsfrist aus § 356a Satz 2 StPO ist unbegründet. Die Behauptung des Verurteilten, die Antragsfrist ohne sein Verschulden versäumt zu haben, trifft nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus seinem eigenen Sachvortrag, dass ihn eigenes Verschulden an der Fristversäumung trifft.

In der Antragsbegründung wird dargelegt, dass der Verteidiger den Verurteilten nicht erreichen konnte, weil dieser sich im Urlaub befand und seinen Verteidiger nicht über seinen Aufenthaltsort informiert hatte. Damit hat er die Versäumung der Frist selbst zu verantworten. Es war ihm zuzumuten, dafür Sorge zu tragen, dass er von seinem Verteidiger für im Rahmen des Revisionsverfahrens erforderlich werdende Rücksprachen erreicht werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verurteilte angenommen hat, der Senat werde angesichts seiner mehr als 300 Seiten langen Revisionsbegründung erst nach dem Ende seines Urlaubs über sein Rechtsmittel entscheiden. Vielmehr musste der Verurteilte damit rechnen, dass der Senat nach Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bezeichneten Frist - hier: am - über die Revision entscheiden wird. Der Senat war auch nicht gehalten, den Verurteilten oder seinen Verteidiger über den beabsichtigten Zeitpunkt der Revisionsentscheidung vorab zu informieren. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in einem solchen Fall kein Raum (vgl. BGH NStZ 1997, 95).

3. Der Antrag nach § 356a StPO wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch wurde in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere hat der Senat auch den nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom beim Senat eingegangenen umfangreichen Schriftsatz des Verteidigers des Verurteilten vom bei der Verwerfung der Revision des Verurteilten berücksichtigt. Er ist lediglich der Rechtsansicht des Verteidigers nicht gefolgt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt auch nicht daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung enthielt (vgl. m.w.N.).

Die Beanstandung des Verurteilten, ihm sei eine Stellungnahme des Generalbundesanwalts zum Schriftsatz seines Verteidigers vom nicht zugeleitet worden, geht ins Leere. Eine weitere Stellungnahme als diejenige im Antrag auf Verwerfung der Revision vom musste der Generalbundesanwalt nicht abgeben und hat er auch nicht abgegeben (vgl. m.w.N.). Damit ist auch insoweit eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht gegeben.

Fundstelle(n):
XAAAD-35536