BGH Beschluss v. - XII ZB 224/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Rechtsbeschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben dürfte, weil das Oberlandesgericht die Berufung zumindest im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Das Berufungsgericht hat die Berufung letztlich wegen verschuldeter Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist verworfen. Darauf und auf die insoweit von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es aber nicht an, weil der Kläger bereits die Berufungsfrist versäumt hatte und in seinem als Wiedereinsetzungsgesuch auszulegenden Schriftsatz vom die Möglichkeit, dass dies auf ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) zurückzuführen war, nicht ausgeräumt hat.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in diesem Schriftsatz lediglich an Eides statt versichert, die Berufungsschrift am (Freitag) persönlich zur Post gegeben und darauf vertraut zu haben, er werde fristgerecht am (Montag) bei dem Berufungsgericht eingehen.

Grundsätzlich darf eine Partei eine einzuhaltende Frist zwar bis zum letztmöglichen Tag ausnutzen und darauf vertrauen, dass die mit der Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraute Post die von ihr nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch einhalten werde (vgl. - NJW-RR 2003, 1000 f.).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist kann aber nicht gewährt werden, wenn die Überschreitung der üblichen Postlaufzeit auf Umständen beruht, die der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten zum Verschulden gereichen, oder wenn dies zumindest möglich erscheint und in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausgeräumt ist.

Dies gilt insbesondere, wenn bei der Adressierung eines fristwahrenden Schriftsatzes der Anschrift des Rechtsmittelgerichts keine oder eine unzutreffende Postleitzahl vorangestellt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom aaO, vom - VIII ZB 1/93 - VersR 1994, 75 und vom - V ZR 50/99 - NJW 2000, 82). Das ist hier der Fall. Die richtige Postleitzahl des Oberlandesgerichts Zweibrücken lautet bei Verwendung der Anschrift Schlossplatz 7 66482 und bei Verwendung der Postfachanschrift 66464. In der (in Kopie beigefügten) Berufungsschrift ist hingegen die unzutreffende sechsstellige Postleitzahl 193394 angegeben. Es liegt auf der Hand, dass der verzögerte Eingang dieses Schriftsatzes auch darauf zurückzuführen sein kann.

Zwar darf der Rechtsanwalt die erforderliche Überprüfung der Anschrift des Rechtsmittelgerichts einschließlich der zugehörigen Postleitzahl zumindest dann, wenn es sich - anders als hier - um ein ortsansässiges Gericht handelt (vgl. aaO), seinem zuverlässigen und gut geschulten Büropersonal überlassen, ohne das Ergebnis dann selbst noch einmal überprüfen zu müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom und vom aaO). Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers aber weder vorgetragen, diese Aufgabe durch geeignete organisatorische Maßnahmen seinem Büropersonal übertragen zu haben, noch hat er dessen ausreichende Schulung und Zuverlässigkeit dargelegt.

Dies kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch nicht mehr nachgeholt werden, da es sich insoweit nicht lediglich um eine Erläuterung oder Vervollständigung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gemachter unklarer oder ungenauer Angaben handeln (vgl. BGH, - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552), sondern neuen Vortrag darstellen würde (vgl. - BGHReport 2002, 1114 f.). Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen nämlich innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO vorgetragen werden. Beruft der Antragsteller sich insoweit auf eine ungewöhnlich lange Postlaufzeit, braucht er zwar nicht ausdrücklich vorzutragen, den fristwahrenden Schriftsatz vollständig und richtig adressiert zu haben, wenn und soweit sich dies ohne weiteres aus dem Schriftsatz selbst ergibt. Ist allerdings - wie hier - das Gegenteil der Fall, muss innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist auch dargelegt werden, warum dies ausnahmsweise nicht auf einem der Partei zuzurechnenden Verschulden beruhe.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom vorgetragen hat, er habe nachträglich "unter der Hand" erfahren, dass bei der Postfiliale seines Kanzleisitzes die Post auch das eine oder andere Mal über das Wochenende liegen bleibe. Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen noch hätte berücksichtigt werden können, weil es ohnehin nicht geeignet ist, die Möglichkeit auszuräumen, dass der verspätete Eingang der Berufungsschrift auf der Angabe einer unzutreffenden Postleitzahl beruhte. Die Kausalität dieses Umstandes wäre nur ausgeräumt, wenn der Kläger hinreichend glaubhaft gemacht hätte, dass die Postsendung auch bei richtiger Angabe der Postleitzahl erst nach Fristablauf eingegangen wäre.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum .

Fundstelle(n):
DAAAC-06140

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein