AbwAG § 15

Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften

§ 15 Ordnungswidrigkeiten [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,

  2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Fundstelle(n):
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DAAAB-36405

1Anm. d. Schriftl.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2331) .