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BFH Urteil v. - V R 206/83

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Erbin ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser errichtete im Jahre 1972 in N ein Mehrfamilienhaus, das im gleichen Jahr bezugsfertig war. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1972 teilte der Ehemann der Klägerin dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) mit, daß er hinsichtlich des Grundstücks in N gemäß § 19 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 für die Regelbesteuerung optiere und auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967 verzichte. Eine entsprechende Erklärung gab der Ehemann später auch für 1973 ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 1
BFH/NV 1990 S. 1 Nr. 1
WAAAB-30574

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BFH, Urteil v. 18.03.1988 - V R 206/83 -nv-

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