1. Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO, wenn das FA bei Kenntnis der Tatsache schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Entscheidung gekommen wäre - 2. Keine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO, wenn Dritte Steuern zugunsten des Steuerpflichtigen verkürzen oder für ihn nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangen - 3. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO setzt nicht voraus, daß der Steuerbescheid durch unlautere Mittel des Adressaten selbst erwirkt worden ist
Leitsatz
1. Eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache ist nur dann nicht i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 rechtserheblich, wenn das FA auch bei Kenntnis der Tatsache schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Entscheidung gelangt wäre (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO 1977 wird auch durchbrochen, wenn nicht der Adressat des Bescheides selbst Täter oder Teilnehmer der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung ist.
3. Die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO 1977 setzt nicht voraus, daß der Bescheid durch unlautere Mittel des Adressaten selbst erwirkt worden ist (, BFHE 169, 197, BStBl II 1993, 13).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 293 BFH/NV 1995 S. 33 Nr. 5 GAAAA-95165
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